Zu 2 A und B. Zum beitrags-
pflichtigen Bermögen gehören nicht
Betriebsmittel, die dem Betriebe der
Land= oder Forstwirtschaft oder der
Gärtnerei oder des Bergbaues auf
ausländischen Grundstücken oder dem
Beirieb eines stehenden Gewerbes
außerhalb des Deuischen Reichs ge-
widmel sind.
Zu 2B. Hier ist auch der Anteil
zu berücksichtigen, der dem Beitrags-
pflichiigen als Teilhaber einer offenen
Handelsgesellschaft oder einer Kom-
manditgesellschaft an deren Betriebs-
vermögen zusteht.
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Ubertrag
B. Berechtigungen, für welche die sich auf Grund-
stücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts gelten,
z. B. Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Bergwerkseigentum, soweit
nicht in 2B enthalten:
2. Betriebsvermögen (soweit nicht schon unter 1
enthalten):
A. Betriebskapital, das dem Betriebe der Land-
oder Forstwirtschaft oder der Gärtnerei auf fremden
Grundstücken gewidmet ist:
Gemarkung
Bezeichnung der Pachtung (Gemeinde, Größe
Gutsbezirh) er Pachtung
a)
b)
B. Vermögen, das dem Betriebe des Berg—
baues oder eines Gewerbes gewidmet ist, einschließlich
der dem Betriebe dienenden eigenen Gebäude, Grundstücke
oder Berechtigungen:
Geschäfts-
Bezeichnung girma Betriebs- anteil des
des Betriebs stätten Beitrags-
pflichtigen
a)
b)
e)
d)
e)
Wird beantragt, daß bei den vorstehend unter 1A. aufgeführten
Grundstücken, die dauernd land oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen
Zwecken zu dienen bestimmt sind, oder daß bei den vorstehend unter
1 A , 28 aufgeführten bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken — ge-
werblichen Zwecken — zu dienen bestimmt sind, anstatt des Ertragswerts
der gemeine Wert (Verkaufswert) der Veranlagung zugrunde gelegt wird?
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