Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

  
Zu 2 A und B. Zum beitrags- 
pflichtigen Bermögen gehören nicht 
Betriebsmittel, die dem Betriebe der 
Land= oder Forstwirtschaft oder der 
Gärtnerei oder des Bergbaues auf 
ausländischen Grundstücken oder dem 
Beirieb eines stehenden Gewerbes 
außerhalb des Deuischen Reichs ge- 
widmel sind. 
  
  
  
Zu 2B. Hier ist auch der Anteil 
zu berücksichtigen, der dem Beitrags- 
pflichiigen als Teilhaber einer offenen 
Handelsgesellschaft oder einer Kom- 
manditgesellschaft an deren Betriebs- 
vermögen zusteht. 
  
  
— 1120 — 
Ubertrag 
B. Berechtigungen, für welche die sich auf Grund- 
stücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts gelten, 
z. B. Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Bergwerkseigentum, soweit 
nicht in 2B enthalten: 
  
2. Betriebsvermögen (soweit nicht schon unter 1 
enthalten): 
A. Betriebskapital, das dem Betriebe der Land- 
oder Forstwirtschaft oder der Gärtnerei auf fremden 
Grundstücken gewidmet ist: 
  
  
  
  
  
  
Gemarkung 
  
Bezeichnung der Pachtung (Gemeinde, Größe 
Gutsbezirh) er Pachtung 
a) 
b) 
  
  
B. Vermögen, das dem Betriebe des Berg— 
baues oder eines Gewerbes gewidmet ist, einschließlich 
der dem Betriebe dienenden eigenen Gebäude, Grundstücke 
oder Berechtigungen: 
  
Geschäfts- 
  
Bezeichnung girma Betriebs- anteil des 
des Betriebs stätten Beitrags- 
pflichtigen 
a) 
b) 
e) 
d) 
e) 
  
  
  
Wird beantragt, daß bei den vorstehend unter 1A. aufgeführten 
Grundstücken, die dauernd land oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen 
Zwecken zu dienen bestimmt sind, oder daß bei den vorstehend unter 
1 A , 28 aufgeführten bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken — ge- 
werblichen Zwecken — zu dienen bestimmt sind, anstatt des Ertragswerts 
der gemeine Wert (Verkaufswert) der Veranlagung zugrunde gelegt wird? 
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