#n S#. Ob ein Kapital in aus-
ländischen oder inländischen Werten
—. t ist, macht keinen Unterschied;
en einer ausländischen Akrien-
anunchu gehören zum beitrags-
pflichiugen Bermögen. Sbenso ist es
belanglos, ob das Kapitalvermögen
selbst sich im Inland oder im Aus-
land befindet.
Wertpapiere, die in Deutschland
einen Borsenkurs haben, fsind mit
ihrem Kurswert, Aktien ohne Börsen-
kurs. Kure, Anteile an einer Berg-
werksgesellschaft oder Anteile einer
Gesellschaft mit deschränkter Haftung
mit ihrem Verkaufswert, andere Ka-
pitalforderungen mit ihrem Nennwert
anjusetzen, sosern nicht besondere
Umstände die Veranschlagung nach
einem vom Nennwert ar wenhenden
höheren oder geringeren Werte be-
gründen.
Will der Beitragspflichtrge von dem
Werte seiner mit Dioidendenschein
gehandelten #ertpapier einen Se-
winnbetrog in Abzug bringen (§8 18
Abs. 2 deß Gesetzes), 4 t er die
Wertpaptere, für wel er Abiug
begel #t wird, nach kacktag oder
Kernbetrag und Sattung besonders
zu bezeichnen.
Zu II. Licht abzugsfähig sind
Schulden, die zur Bestreitung der
laufenden Haushaltungskosten einge-
angen sind (Laushaliungsschulden
sons Schulden und Lasten, wel
n wirtschaftlicher Beziehung zu ni 1
beitragspflichtigen Vermögensteilen
ehen (Bemerkung zu I. 1; 12A und
); vg. auch Seite 1 Anmerkung 1).
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Ubertrag
3. Kapitalvermögen (gesamtes sonstiges Vermögen
außer den unter III aufzuführenden Renten und anderen
wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen), nämlich:
à) Selbständige Rechte und Gerechtigkeiten, soweitMark
sie nicht unter 1 B fallen oder als Zubehör
eines Grundstücks= oder Betriebskapitals unter
1 A, 2 schon berücksichtigt sind, z. B. Verlags-
oder Patentrechte
b) Kapitalforderungen aus Anleihen oder Schuld-
verschreibungen deutscher oder nicht deutscher
Staaten, Gemeinden, anderer öffentlicher Ver-
bände, Eisenbahn-- und Industrieobligationen;
Pfandbriefe, Hypotheken, Grundschuldforderun-
gen, sonstige Kapitalforderungen jeder Art,
insbesondere Forderungen aus Schuldverschrei-
bungen, Wechseln, Darlehen, Kautionen; Hinter-
legungsgelder, Einlagen bei Sparkassen und
Banken, Abrechnungs= und Kontokurrentgut-
haben, ausgenommen Bank und sonstige Gut-
haben, die zur Bestreitung der laufenden Aus-
gaben für drei Monate dienenr
e) Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsgut-
haben bei Genossenschaften, Geschäftsanteile
und andere Gesellschaftseinlagen
d) Bares Geld, Banknoten und Kassenscheine
(ausgenommen die aus den laufenden Jahres-
einkünften vorhandenen Bestände, soweit sie zur
Bestreitung der laufenden Ausgaben für drei
Monate dienen), Gold und Silber in Barren
e) Nochnicht fällige Ansprüche aus Lebens., Kapital-
oder Rentenversicherungen, zu berechnen mit
der Summe der bisher gezahlten Prämien oder
Kapitalbeträge oder mit dem Rückkaufswerte
Zusammen a—-e
Zusammen I
II. Hiervon sind abzuziehen die Kapitalschulden,
soweit sie nicht schon bei Berechnung des Betriebs-
vermögens zu l, 2 A, B berücksichtigt sind:
Name Wohnort Betrag
des Gläubigers des Gläubigers M.
Zusammen.
Verbleibt (ohne III) ein Reinvermögen von.
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