Zu 3. Ob ein Kapital in aus-
ländischen oder inländischen Werten
angelegt ist, macht keinen Unterschied;
auch Aktienen einer ausländischen Aktien-
gesellschaft gehören zum beitrags-
pflichiugen Vermögen. Ebenso ist es
belanglos, ob das Kapitalvermögen
selbst sich im Inland oder im Aus-
land befindet.
Wertpapiere, die in Deutschland
einen Borsenkurs haben, sind mit
ihrem Kurswert, Aktien ohne Börsen-
kurs. Kure, Anteile an einer Berg-
werksgesellschaft oder Anteile einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
mit ihrem Verkaufswert, andere Ka-
pitalforderungen mit ihrem Nennwert
anzusetzen, sofern nicht besondere
Umstände die Veranschlagung nach
einem vom Nennwert ar wenhenden
höheren oder geringeren Werte be-
gründen.
Will der Beitragspflichtrge von dem
Werte seiner mit Dioidendenschein
gehandelten Wertpapier einen Ge-
winnbetrag in Abzug bringen (§ 18
Abs. 2 deß Gesetzes), so hat er die
Wertpaptere, für welche der Abzug
besetzt wird, nach Stückzahl oder
Kernbetrag und Gattung besonders
zu bezeichnen.
Zu II. Licht abzugsfähig sind
Schulden, die zur Bestreitung der
laufenden Haushaltungskosten einge-
gangen sind (Haushaltungsschulden
sowie Schulden und Lasten, welchen
wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
beitragspflichtigen Vermögensteilen
stehen (Bemerkung zu I. 1; 1 2 A und
B); vgl. auch Seite 1 Anmerkung 1).
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Übertrag
3. Kapitalvermögen (gesamtes sonstiges Vermögen
außer den unter III aufzuführenden Renten und anderen
wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen), nämlich:
a) Selbständige Rechte und Gerechtigkeiten, soweitMark
sie nicht unter 1 B fallen oder als Zubehör
eines Grundstücks= oder Betriebskapitals unter
1 A, 2 schon berücksichtigt sind, z. B. Verlags-
oder Patentrechte
b) Kapitalforderungen aus Anleihen oder Schuld-
verschreibungen deutscher oder nicht deutscher
Staaten, Gemeinden, anderer öffentlicher Ver-
bände, Eisenbahn-- und Industrieobligationen;
Pfandbriefe, Hypotheken, Grundschuldforderun-
gen, sonstige Kapitalforderungen jeder Art,
insbesondere Forderungen aus Schuldverschrei-
bungen, Wechseln, Darlehen, Kautionen; Hinter-
legungsgelder, Einlagen bei Sparkassen und
Banken, Abrechnungs= und Kontokurrentgut-
haben, ausgenommen Bank und sonstige Gut-
haben, die zur Bestreitung der laufenden Aus-
gaben für drei Monate dienenr
e) Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsgut-
haben bei Genossenschaften, Geschäftsanteile
und andere Gesellschaftseinlagen
d) Bares Geld, Banknoten und Kassenscheine
(ausgenommen die aus den laufenden Jahres-
einkünften vorhandenen Bestände, soweit sie zur
Bestreitung der laufenden Ausgaben für drei
Monate dienen), Gold und Silber in Barren
e) Nochnicht fällige Ansprüche aus Lebens., Kapital-
oder Rentenversicherungen, zu berechnen mit
der Summe der bisher gezahlten Prämien oder
Kapitalbeträge oder mit dem Rückkaufswerte
Zusammen a—-e
Zusammen I
II. Hiervon sind abzuziehen die Kapitalschulden,
soweit sie nicht schon bei Berechnung des Betriebs-
vermögens zu l, 2 A, B berücksichtigt sind:
Name Wohnort Betrag
des Gläubigers des Gläubigers M.
Zusammen.
Verbleibt (ohne III) ein Reinvermögen von.
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