Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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5.  Militärwesenn.

Bekanntmachung.

Dem  praktischen  Arzte  Dr.  Ph.  Gutsche  in  King  Williamstown  Capland  ist  auf  Grund
des  §  42  Ziffer  2  der  Deutschen  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  in  §  42
Ziffer  1  à  bis  c  a.  a.  O.  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen
auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Wohnsitz  in  Britisch  Südafrika  haben.

Berlin,  den  5.  November  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

Bekanntmachnnug.

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  den  nachstehenden  Ausführungsbestimmungen  über  die  Gewährung
  von  Beihilfen  an  Kriegsteilnehmer  (Artikel  I,  3  und  Artikel  III  und  IV  des  Gesetzes  vom
22.  Mai  1895  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  237  —,  §  2  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1906  —  Reichs-Gesetzbl.
S.  730  —  und  Gesetz  vom  19.  Mai  1913  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  297  —)  seine  Zustimmung  zu  erteilen.

Berlin,  den  8.  November  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kühn.

Ausführungsbestimmungen

über  die  Gewährung  von  Beihilfen  an  Kriegsteilnehmer  (Artikel  I,  3  und  Artikel  III

und  IV  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1895  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  237  —,  §  2  des  Gesetzes

  vom  9.  Juni  1906  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  730  —  und  Gesetz  vom  19.  Mai  1913  —
Reichs-Gesetzbl.  S.  297  —).

§  1.

Personen  des  Unteroffizier-  und  Mannschaftsstandes  des  Feldheers,  der  Ersatz=  und  Besatzungstruppen
  aller  Waffen  und  der  Marine  sind  im  allgemeinen  als  Kriegsteilnehmer  anzusehen,  wenn  sie  in
dem  Feldzug  1870/71  oder  in  einem  von  deutschen  Staaten  vor  1870  geführten  Kriege  zu  kriegerischen
Zwecken  die  feindliche  Grenze  überschritten  oder  im  eigenen  beziehungsweise  verbündeten  Lande  an
kriegerischen  Operationen  oder  Kämpfen  teilgenommen  haben.

Hiernach  gehören  zu  ihnen  aus  den  Kriegen  1864,  1866,  1870/71  insbesondere  diejenigen,  welche

1.  im  Jahre  1864  in  der  Zeit  vom  1.  Februar  bis  zum  2.  August  die  südliche  Grenze  von
Holstein  zu  kriegerischen  Zwecken  überschritten  haben,

2.  im  Jahre  1866  in  der  Zeit  vom  15.  Juni  bis  zum  2.  August  die  feindliche  Grenze  zu
kriegerischen  Zwecken  überschritten  oder  im  eigenen  beziehungsweise  verbündeten  Lande
an  kriegerischen  Operationen  oder  Kämpfen  teilgenommen  haben,

3.  im  Feldzug  1870/71  in  der  Zeit  vom  16.  Juli  1870  bis  zum  2.  März  1871  die  Grenze
von  Frankreich  zu  kriegerischen  Zwecken  überschritten  haben.