Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Erhält beim ersten Wahlgang niemand die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimm- 
berechtigten, so kommen diejenigen zwei Personen in die engere Wahl, welche die meisten Stimmen 
erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loös, das der Vorsitzende zieht. 
§* 29. 
Die nichtbeamteten Mitglieder des Direktoriums und ihre Ersatzmänner werden stets durch 
Stimmzettel gewählt, und zwar wählen die Arbeitgebermitglieder und die Angestelltenmitglieder ihre 
Vertreter in getrennten Wahlgängen (§ 103 des Versicherungsgesetzes für Angestellte). 
Für jedes nichtständige Mitglied des Direktoriums findet eine getrennte Wahlhandlung statt, 
das gleiche gilt für die Ersatzmänner. Gewählt wird für jede Gruppe in nachstehender Reihenfolge: 
Erstes nichtbeamtetes Mitglied des Direktoriums, 
Zweites nichtbeamtetes Mitglied des Direktoriums, 
Erster Ersatzmann für das erste Mitglied, 
Erster Ersatzmann für das zweite Mitglied, 
Zweiter Ersatzmann für das erste Mitglied, 
Zweiter Ersatzmann für das zweite Mitglied. 
Im übrigen gilt § 28 Abs. 2 entsprechend. 
8 30. 
Jedes Mitglied ist befugt, seine von dem Beschlusse der Mehrheit abweichende Abstimmung, 
ausgenommen bei Wahlen, mit kurzer Begründung dem Schriftführer als Anlage zur Aufzeichnung 
über die Verhandlung zu behändigen. Diese Erklärung geht dann mit zu den Akten. 
31. 
Ein Entwurf der Aufzeichnung über jede Sitzung ist sämtlichen Mitgliedern des Verwaltungs- 
rats und des Direktoriums binnen einer Woche nach der Sitzung zu übersenden. Wird von den Mit- 
gliedern des Verwaltungsrats gegen Inhalt oder Fassung nicht spätestens zu Beginn der nächsten 
Sitzung Einspruch erhoben, so gilt die Aufzeichnung als genehmigt. Sie geht darauf im Entwurf und 
in einer Reinschrift, von dem Vorsitzenden sowie den beiden Vollziehern (5 3) und von dem Schrift- 
führer unterzeichnet, zu den Akten des Verwaltungsrats. 
Wird Einspruch erhoben, so ist hiervon in der nächsten Aufzeichnung Vermerk zu nehmen, so- 
fern die Mehrheit des Verwaltungsrats dies beschließt. 
Die Empfänger sind verpflichtet dafür zu sorgen, daß Unbefugte keine Einsicht in die Auf- 
zeichnungen erhalten. 
Jede Aufzeichnung muß enthalten: 
sämtliche geschäftsordnungsmäßigen Anträge und Beschlüsse im Wortlaut, 
die Anfragen im Wortlaut mit dem Vermerk, ob sie beantwortet sind oder nicht, 
alle durch den Vorsitzenden oder einen Vertreter des Direktoriums gemachten Mitteilungen, 
deren Bekanntgabe nach Bestimmung des Vorsitzenden durch Niederschreiben festgestellt 
werden soll. 
8 32. 
Für die Tätigkeit der Ausschüsse gelten die 88 13, 18, 20, 21, 27, 30 sinngemäß, soweit die 
Geschäftsordnung nicht anderes ausdrücklich bestimmt. 
Mit Genehmigung des Vorsitzenden kann ein Beamter zur Anfertigung einer Niederschrift zu 
den Ausschußverhandlungen zugezogen werden. 
Im übrigen befindet bei etwa verbleibenden Zweifeln über den Geschäftsgang der alsdann 
zu befragende Vorsitzende des Verwaltungsrats nach freiem Ermessen. 
Berlin, den 10. November 1913. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
 
	        
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