Nr. 221. 1918. 1619
Ein-Abtransport der Schnitter inihre Heimat ist zurzeit
wegen der fortbestehenden Transportschwierigkeiten. noch
nicht angängig.
Schwerin, den 9. Dezember 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Staatsministerium.
Dr. Wendorff. Dethloff. Erdmann. Henck. Sivkovich.
Starosson.
(3) Bekanntmachung vom 9. Dezember 1918, betrefsend Befreiungen von den
Bestimmungen der Verordnung vom 9. Februar 1906 über die äußere Heilighaltung
der Sonn= und Festtage.
Von den nachstehenden Bestimmungen der Verordnung vom 9. Februar
1906 über die äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage (Rbl. Nr. 6) wird
Befreiung erteilt, und zwar:
1. für den ersten Weihnachtstag, den 25. Dezember 1918, bezüglich des
§5 15 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Abs. 2 Satz 1 und des § 17.
2. Für den Tag vor dem ersten Weihnachtstag, den 24. Dezember 1918,
bezüglich des § 16 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß öffentliche Versammlungen
und Veranstaltungen der im § 13 Abs. 1 und 2 bezeichneten
Art erst mit Eintritt der Polizeistunde beendet zu sein brauchen.
3. Für die Zeit vom Montage nach dem dritten Adventssonntage bis
Weihnachten 1918, bezüglich des § 15 Absatz 3 mit der Wirkung, daß
Tanzmusiken, Bälle und ähnliche Lustbarkeiten während dieser Zeit
zulässig sind.
4. Bis auf weiteres für die Tage vor den Sonn= und Festtagen bezüglich
des § 16 Absatz 1.
Schwerin, den 9. Dezember 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Ministerium, Abteilung für
geistliche Angelegenheiten.
Sivkovich.
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