Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  221.  1918.  1619

Ein-Abtransport  der  Schnitter  inihre  Heimat  ist  zurzeit
wegen  der  fortbestehenden  Transportschwierigkeiten.  noch
nicht  angängig.

Schwerin,  den  9.  Dezember  1918.

Mecklenburg-Schwerinsches  Staatsministerium.

Dr.  Wendorff.  Dethloff.  Erdmann.  Henck.  Sivkovich.
Starosson.

(3)  Bekanntmachung  vom  9.  Dezember  1918,  betrefsend  Befreiungen  von  den
Bestimmungen  der  Verordnung  vom  9.  Februar  1906  über  die  äußere  Heilighaltung
  der  Sonn=  und  Festtage.

Von  den  nachstehenden  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  9.  Februar
1906  über  die  äußere  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage  (Rbl.  Nr.  6)  wird
Befreiung  erteilt,  und  zwar:

1.  für  den  ersten  Weihnachtstag,  den  25.  Dezember  1918,  bezüglich  des
§5  15  Abs.  1  Satz  1,  des  §  15  Abs.  2  Satz  1  und  des  §  17.

2.  Für  den  Tag  vor  dem  ersten  Weihnachtstag,  den  24.  Dezember  1918,
bezüglich  des  §  16  Abs.  2  mit  der  Maßgabe,  daß  öffentliche  Versammlungen
  und  Veranstaltungen  der  im  §  13  Abs.  1  und  2  bezeichneten
Art  erst  mit  Eintritt  der  Polizeistunde  beendet  zu  sein  brauchen.

3.  Für  die  Zeit  vom  Montage  nach  dem  dritten  Adventssonntage  bis
Weihnachten  1918,  bezüglich  des  §  15  Absatz  3  mit  der  Wirkung,  daß
Tanzmusiken,  Bälle  und  ähnliche  Lustbarkeiten  während  dieser  Zeit
zulässig  sind.

4.  Bis  auf  weiteres  für  die  Tage  vor  den  Sonn=  und  Festtagen  bezüglich
des  §  16  Absatz  1.

Schwerin,  den  9.  Dezember  1918.

Mecklenburg-Schwerinsches  Ministerium,  Abteilung  für
geistliche  Angelegenheiten.
Sivkovich.

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