Nr. 221. 1617
Regierungs-Blatt
Mechlenburg.Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 11. Dezember 1918..
Inhalt.
"(1) Bekanntmachung, betreffend Fortfall der Wittümer und Apanagen der Angehörigen
der bisher Großherzoglichen Familie. (2) Bekanntmachung, betreffend
Arbeitsstellenwechsel ausländischer Arbeiter. (3) Bekanntmachung, betreffend Befreiungen
von den Bestimmungen der Vevordnung vom 9. Februar 1906 über die
äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage. (4) Verordnung, betreffend die Jagd
am Ostseestrande. (5) Bekanntmachung, betreffend Holzspäne. (6) Bekanntmachung zur
Ergänzung der Bekanutmachung vom 14. August 1918, betreffend den Vollzug des
Reichsumsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918 (Rbl. Nr. 146). (7) Bekanntmachung,
betreffend die Befreiung der Mitglieder der Witweninstitute für Zivil= und Militärdiener
sowie für Prediger, Organisten, Kantoren, Küster und Lehrer von der Zahlung
der Kassenbeiträge für das Jahr 1919. (8) Bekanntmachung zur Abänderung und Ergänzung
der Verordnung vom 12. März 1918, betreffend die Gewährung von laufenden
Kriegsteuerungszulagen bezw. Kriegsbeihilfen an die im Dienst stehenden usw. Lehrer
an ritter= und landschaftlichen Landschulen usw. (9) Bekanntmachung, betreffend die
Gewährung laufender und einmaliger Kriegsteuerungszulagen bezw. Kriegsbeihilfen
an die im Dienst stehenden und die im Ruhestande lebenden früheren Lehrer und Lehrerinnen
an den Volks= und Bürgerschulen der Städte, sowie an Witwen dieser Lehrer.
10) Bekanntmachung, betreffend Gewährung einmaliger Kriegsteuerungszulagen bezw.
iegsbeihilfen an die im Dienste stehenden bezw. die im Ruhestande lebenden früheren
Lehrer an ritter= und landschaftlichen Landschulen und der Volks= und Bürgerschulen
des ritterschaftlichen Fleckens Klütz, sowie an deren Witwen.
(1) Bekanntmachung vom 10. Dezember 918, betreffend Fortfall der Wittümer
und Apanagen der Angehörigen der bisher Großherzoglichen Familie.
Es wird hierdurch verordnet, daß die aus Landesmitteln geleisteten „Wittümer
und Apanagen“ für die Angehörigen der bisher Großherzoglichen Familie
nicht mehr zur Auszahlung gelangen.
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