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Zentralblatt
für das
D e u t s c h e R e i c h.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
XLL. Jahrgang. Berlin, Dienstag, den 2. Dezember 1913. 6 Nr. 59.
Inhalt: Allgemeine Verwaltungssachen: Muster zur Aus- 4 *êçv’7
führung des § 37 des Reichs= und Staatsangehörig- Ausführungsvorschriften zu § 9 des Reichs= und
keitsgesetzes und Gültigkeitsdauer eines Heimatscheins Staatsangehörigkeitsgesetzes 1212
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Allgemeine Verwaltungssachen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. November 1913 zur Ausführung des § 39 Abs. 1
des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 583) beschlossen:
1. Aufnahme-, Einbürgerungs- und Entlassungsurkunden sowie Urkunden, die zur Be-
scheinigung der Staatsangehörigkeit dienen, sind nach den in den Anlagen 1 bis 10 ent-
haltenen Mustern auszustellen,
2. in Zukunft darf die Gültigkeit eines Heimatscheins bis zu einem Zeitraum von zehn
Jahren bemessen werden.
Berlin, den 29. November 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.