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Sonach sind diejenigen Halbfabrikate, die in der Scheideanstalt oder Hütte selbst erzeugt und dort
weiter verarbeitet worden sind oder weiter verarbeitet werden sollen, nicht unter den Erzeugnissen
aufzuführen.
Sind die in der Scheideanstalt oder Hütte gewonnenen Erzeugnisse in Betrieben des Besitzers
weiter verarbeitet worden, indem z. B. aus Zinn Zinnblech und Zinnwaren oder aus Gold Gold—
legierungen und Goldlösungen hergestellt wurden, so sind nicht das Zinnblech und die Zinnwaren oder
die Goldlegierungen und die Goldlösungen nach Menge und Wert anzugeben, sondern das bei deren
Herstellung verarbeitete Zinn oder das Gold (auf Feingold berechnet). Derartige Weiterverarbeitungen
sind bei Frage IX zu vermerken.
Es sind die auf jedes Erzeugnis entfallenden Mengen und Werte zu verzeichnen. Der Wert
ist aus den erzeugten Mengen zu berechnen unter Zugrundelegung:
a) der beim Verkaufe tat sächlich fakturierten Preise nach Abzug von Skonto und Rabatt,
b) der Marktpreise beim Absatz an eigene Werke oder bei der Herstellung für fremde
Rechnung in Lohn.
Bei Ermittelung des Wertes der zu Lager genommenen Mengen ist nicht der Selbstkostenpreis,
sondern ein rechnungsmäßiger Preis einzusetzen, der sich aus den Durchschnittspreisen ergibt,
die für die wirklich verkauften Waren gleicher Art im Laufe des Jahres fakturiert worden sind, oder
aus den Marktpreisen, wenn solche Waren an eigene Werke abgesetzt oder für fremde Rechnung in
Lohn hergestellt worden sind. Hierbei sind nur diejenigen Halbfabrikate zu berücksichtigen, die zum
Verkauf oder zur Abgabe an andere eigene Werke bestimmt sind, für die besondere Fragebogen aus-
gestellt werden, dagegen nicht diejenigen Halbfabrikate, die in Ihrer Scheideanstalt oder Hütte weiter-
verarbeitet werden sollen. (Siehe vorstehende Ziffer 4.)
*7. Zu Frage VI. Bei Ermittelung des Wertes der verwertbaren Abfälle ist das vorstehend
unter Ziffer 6 angegebene Verfahren sinngemäß anzuwenden.
8. Zu Frage VIII. Es ist der gesamte Absatz im Erhebungsjahr und nicht etwa nur der
Absatz der in diesem Jahre in der Scheideanstalt oder Hütte hergestellten Erzeugnisse anzugeben. Als
Absatz ist auch die Abgabe an andere Betriebe des Besitzers der Scheideanstalt oder der Hütte anzusehen.
6. Es wird ausdrücklich zugesichert, daß eine Veröffentlichung der Angaben der
einzelnen Betriebe oder eine Benutzung der Angaben zu anderem als dem statistischen
Zwecke nicht stattfindet.
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