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Erläuterungen zum Fragebogen Nr. 3
Erzbergbaubetriebe, auch in Verbindung mit Erzaufbereitungsanstalten.
1. Der Fragebogen gilt für Erzgruben mit oder ohne Erzaufbereitungsanstalt.
Als Grube im Sinne dieses Fragebogens ist jede selbständige Betriebsanlage mit
Produktenförderung anzusehen. Für jede derartige Betriebsanlage ist ein Fragebogen auszufüllen.
2. Jede Frage ist zu beantworten. Ein leerer Raum darf hinter keiner Frage bleiben,
weil sonst Zweifel darüber erweckt werden, ob die Frage überhaupt gelesen worden ist.
3. Zu Frage I A und B. Es sind die von Ihnen für Ihren Erzgrubenbetrieb allein oder
für Ihren Erzgrubenbetrieb mit Erzaufbereitungsanstalt und Abraumarbeiten usw. der Berufsgenossen-
schaft mitgeteilten, in Ihrer Arbeiter= und Lohnnachweisung aufgeführten Zahlen — Zahl der durch-
schnittlich im Laufe des Jahres beschäftigt gewesenen gesetzlich und freiwillig versicherten Personen und
deren Löhne und Gehälter — anzugeben. Enthalten die Zahlen für die Berufsgenossenschaft auch die
in Nebenbetrieben der Erzgrube, beziehungsweise der damit verbundenen Erzaufbereitungsanstalt be-
schäftigt gewesenen Personen und deren Löhne und Gehälter, so sind, soweit möglich, die auf diese
Nebenbetriebe entfallenden Personen und deren Löhne und Gehälter abzuziehen. Hierbei können, falls
eine Feststellung der in diesen Nebenbetrieben beschäftigt gewesenen Personen und deren Löhne und
Gehälter sich nicht auf Grund der Geschäftsbücher ermöglichen läßt, die Angaben schätzungsweise ge-
macht werden. Nicht in Abzug zu bringen sind die in die Nachweisung für die Berufs-
genossenschaft aufgenommenen Löhne und Gehälter, die bei den an Unternehmer über-
tragenen Akkordarbeiten (Abraumarbeiten, Schachtabteufen, Querschlagsarbeiten usw.)
gezahlt worden sind, sowie die dabei in Betracht kommenden Personen.
In den Staatsbetrieben sind die beschäftigt gewesenen Betriebsbeamten mit einem Gesamt-
diensteinkommen bis zu 5000 Mark mit zu berücksichtigen.
4. Zu Frage II.
In Spalte 1 sind die Arten der Erze, soweit möglich, auch nach ihren mineralogischen Be-
zeichnungen anzugeben, wie Roteisenstein, Spateisenstein, Magneteisenstein, Minette, Zinkblende, Galmei,
Bleiglanz usw. Silberhaltiger Bleiglanz ist besonders aufzuführen. Bei den verschiedenen Arten
der Eisenerze ist ersichtlich zu machen, ob sie gehören zu der Gruppe:
3 der Eisenerze unter 12 % Mangan oder
) der Eisenmanganerze mit 12 bis 30 % Mangan oder
) der Manganerze mit über 30 % Mangan.
Als Golderze sind Erze mit mehr als 5 Gramm Gold auf die Tonne anzusehen.
Zu den Erzen ist auch Bauxit zu rechnen.
Wenn Roherze verschiedene Metalle in derartiger Zusammensetzung enthalten, daß Zweifel
darüber bestehen können, wohin die Erze zu rechnen sind, so gilt dasjenige Metall als Hauptmetall,
das die größte wirtschaftliche Bedeutung hat.
In Spalte 2 ist die Menge der im Erhebungsjahre gewonnenen, in Spalte 1 näher be-
zeichneten Roherze in Tonnen anzugeben, ohne Rücksicht darauf, ob die Roherzmengen abgesetzt oder
an die eigene Aupbereitungsanstalt abgegeben oder auf Lager gebracht worden sind (im Vorrat
geblieben sind).
Liegen über Rohspat keine genauen Angaben vor, so ist die in Ansatz zu bringende Menge
aus Rostspat durch Vervielfältigung mit 7 zu ermitteln und in Spalte 2 einzusetzen.