Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Bei Feststellung des Wertes des an die eigenen Werke zur Verarbeitung abgegebenen Erdöls 
ist der Marktpreis zugrunde zu legen. 
Gibt es für das aus eigenen Erdölbetrieben (Erdölbohrungen) stammende Erdöl keinen Markt- 
preis, so ist der für diese Erhebung einzusetzende Wert aus dem Werte der hergestellten Erzeugnisse 
zu berechnen. Zu diesem Zwecke sind von dem Werte der Erzeugnisse ab Petroleumraffinerie die 
gesamten Raffinationsunkosten in Abzug zu bringen. Dazu sind nicht nur die Löhne und Gehälter 
für Arbeiter und Beamte der Petroleumraffinerie sowie der Wert der Arbeit des Unternehmers zu 
rechnen, sondern auch die Kosten für die von anderwärts bezogenen und verarbeiteten Stoffe (Erdöl, 
Halbfabrikate, Rückstände) und die verbrauchten anderen Stoffe (Brennstoffe usw.), die Aufwendungen 
sür. Aiesinsung und Abschreibung der Fabrikanlage (Gebäude, Maschinen und Geräte) und die sonstigen 
nkosten. 
Als Wert des verkauften Erdöls ist der den einzelnen Abnehmern im Erhebungsjahre tat- 
sächlich fakturierte Preis nach Abzug des Skonto anzugeben. Die Verkaufsspesen sind nicht in 
Abzug zu bringen. 
7. Es wird ausdrücklich zugesichert, daß eine Veröffentlichung der Angaben der 
einzelnen Betriebe oder eine Benutzung der Angaben zu anderem als dem statistischen 
Zwecke nicht stattfindet.
	        
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