Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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einzurechnen. Ebenso ist zu verfahren bei Salz, das zum zwecke der Vergällung (Denaturierungh an 
anderen Orten auf Begleitschein 1 von der Saline abgelassen wird. 
Die Verkaufsspesen sind nicht in Abzug zu bringen. 
Unter Viehsalzlecksteinen der Position VB sind nicht nur die aus Viehsalz hergestellten Leck- 
steine zu verstehen, sondern auch solcher Pfannstein, der als Viehsalzleckstein verwendet wird. Der 
Absatz von Kehr- und Bordsalz (Abfallsalz) ist unter VC nachzuweisen, sofern nicht die Position VB 
in Frage kommt. 
8. Zu Frage VI. Hier ist die Sole nach Menge und Wert anzugeben, die zu anderen 
Zwecken als zur Herstellung von Salz verwendet wurde. Hat ein Verkauf von Sole stattgefunden, 
so ist der fakturierte Preis nach Abzug von Skonto und Rabatt anzugeben. Beim Absatz von 
Sole an ein mit der Saline verbundenes Bad oder an andere eigene Betriebe (z. B. Soda- 
fabrik) ist der Verrechnungspreis einzusetzen. Sollte ein solcher nicht festgestellt sein, so ist eine 
Schätzung ausreichend. 
9. Es wird ausdrücklich zugesichert, daß eine Veröffentlichung der Angaben der 
einzelnen Betriebe oder eine Benutzung der Angaben zu anderem als dem statistischen 
Zwecke nicht stattfindet.
	        
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