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Muster 8.
A. B. § 45.)
Direktivbezirk:
Hauptamtsbezirk:
Rechnungsjahr 19 .
Herstellung sowie Ein = undAusfuhr von Erzeugnissen,
die der Zündwarenstener unterliegen.
Anleitung zum Gebrauche.
1. Die von den Hauptämtern vorzulegende Nachweisung hat den ganzen Hauptamtsbezirk, die von den Direktivbehörden
bis zum 1. Juni einzusendende Nachweisung den ganzen Direktivbezirk zu umfassen.
2. Die im Inland hergestellten Zündwaren sind in Abteilung A unter 2 bei der Amtsstelle nachzuweisen, in deren
Bezirke sie zuerst in Abteilung 1 eines Anmeldungsbuchs für fertige unversteuerte Zündwaren eingetragen wurden.
Demnach dürfen die an eine andere Fabrik oder an ein Steuerlager oder an eine Zollniederlage überwiesenen
Zündwaren bei ihrer wiederholten Anschreibung (A. B. §§ 7 und 24 Abs. 8, Z. L. O. § 5) statistisch nicht nochmals
zum Nachweis gelangen.
3. Die aus dem Ausland eingeführten Zündwaren (Abteilung B) sind bei der Amtsstelle nachzuweisen, die den Zoll
erhebt oder die Zündwaren auf Grund des Sb des Zolltarifgesetzes zollfrei abläßt.
4. Der Nachweis in Abteilung C ist bei der Amtsstelle zu führen, in deren Bezirke die Zündwaren verstenert oder zur
Ausfuhr versandt worden sind.