Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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2. Post= und Telegraphenwesen. 
Bekanntmachung. 
Anderung von Fernsprechgebühren. 
Auf Grund der §§ 6 und 10 der Fernsprechgebühren-Ordnung vom 20. Dezember 1899 
(Reichs-Gesetzbl. S. 711) wird mit Wirkung vom 1. April 1913 ab folgendes bestimmt: 
1. Die Entfernungen von 5 km (§8§8 2 und 5 der Fernsprechgebühren-Ordnung) und von 
10 km (Nr. 9 der Ausführungsbestimmungen dazu vom 26. März 1900, Zentralblatt für das Deutsche 
Reich, S. 242) werden in Netzen mit mehreren Vermittelungsstellen von der Vermittelungsstelle ge- 
rechnet, an die der Fernsprechanschluß geführt wird. 
2. Die Bestimmung, daß ein Barkostenzuschuß für die innerhalb der Grenze von 5 km mehr 
herzustellende Leitungstrecke zu erheben ist, wenn Fernsprechanschlüsse auf Antrag an eine andere als die 
nächste Vermittelungsanstalt geführt werden (Ergänzung vom 28. September 1902 zu Nr. 9 der Aus- 
führungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren-Ordnung, Zentralblatt für das Deutsche Reich, S. 366), 
wird aufgehoben. 
3.Nr. 9 der Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren-Ordnung erhält hiernach unter 
Berücksichtigung der dazu unterm 6. September 1903 ergangenen Ergänzung (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich, S. 634) folgende Fassung: 
· „ Bei Fernsprechanschlüssen, die in der Luftlinie weiter als 5 km von der Ver- 
mittelungsanstalt entfernt sind, wird eine jährliche Zuschlaggebühr erhoben, welche 
bei einfachen Leitungen . 392 
bei Doppelleitungenn. 5 - 
für jede angefangenen 100 Meter der überschießenden Leitungslänge beträgt. Diese ist 
nach dem nächsten ohne Aufwendung besonderer Kosten für die Herstellung der Leitung 
benutzbaren Wege zu messen, auch wenn die Leitung tatsächlich auf einem Umweg 
geführt wird. 
Bei Fernsprechanschlüssen, die in der Luftlinie weiter als 10 km von der Ver— 
mittelungsanstalt entfernt sind, wird für die überschießende Leitungslänge außerdem ein 
Baukostenzuschuß erhoben, welcher 
bei einfachen Leitunenn 100.4 
bei Doppelleitungen.w 15= 
für jede angefangenen 100 Meter der nach der wirklichen Länge gemessenen Leitung— 
strecke beträgt. 
Wenn eine Vermittelungsanstalt im dienstlichen Interesse aufgehoben und mit einer 
anderen vereinigt wird, ist für die Berechnung der jährlichen Zuschlaggebühren für die 
vorhandenen, von der aufgehobenen auf die vereinigte Vermittelungsanstalt übertragenen 
Anschlüsse auch nach der Vereinigung die Entfernung von der bisherigen Vermittelungs- 
anstalt maßgebend, es sei denn, daß die Berechnung nach der Entfernung von der ver- 
einigten Vermittelungsanstalt für den Teilnehmer günstiger ist. Ein Baukostenzuschuß 
wird aus Anlaß einer solchen Ubertragung vorhandener Anschlüsse nicht erhoben.“ 
Berlin, den 8. Februar 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
 
	        
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