Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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der  Anrufung  des  Gerichts  der  Schwurgerichtshof  nicht  mehr  versammelt,  so  wird  cer
durch  die  Raths=  und  Anklagekammer  des  Schwurgerichtssprengels  vertreten.
8.  66.

Vorstehende  Bestimmungen  gelten  auch  für  Justiz-Referendäre  1.  Classe,  welche  iin
der  im  §.  47  bezeichneten  Eigenschaft  handeln.

III.  Gemeinschaftliche  Bestimmungen.
§.  67.

Im  Falle  der  Besorgung  von  Rechtssachen  außerhalb  seines  Wohnorts  erhält  ddoer
Anwalt  neben  der  Gebühr  für  das  besorgte  Geschäft,  wie  sich  solche  nach  gegenwärtiggger
Verordnung  berechnet,  und  neben  dem  Ersatz  der  Reisekosten  Taggelder  und  Diäteern.

Das  Taggeld  beträgt  5  fl.  für  den  ganzen,  3  fl.  für  den  halben  Tag,  der  Diäte#ernbezug
  4  fl.  für  den  ganzen,  2  fl.  für  den  halben  Tag  und  bei  Reisen  in  das  Auslannnd
6  fl.  für  den  ganzen,  3  fl.  für  den  halben  Tag.  Bei  einer  Abwesenheit  von  dem  Wohhynort
  unter  2  Stunden  findet  kein  Diätenbezug  statt.

Taggeld  und  Diäten  werden  für  die  außerhalb  des  Wohnorts  wirklich  zugebrachchcte
Zeit  nach  Kalendertagen  berechnet.

Eine  Abwesenheit  von  weniger  als  6  Stunden  gilt  für  einen  halben,  bis  zu  12  Stunnnden
  einschließlich  für  einen  ganzen  Tag.  Bei  einer  Abwesenheit  von  mehr  als  12  Stundooen
eines  Kalendertages  lann  das  Taggeld  für  Einen  und  einen  halben  Tag  berechnet  werdere:en.

S.  68.

Für  das  Taggeld  und  die  neben  demselben  zu  berechnende  Tagfahrtsgebühr  zusammmeten

darf  nicht  mehr  als  11  fl.  für  den  ganzen  und  6  fl.  für  den  halben  Tag  berechnet  werde#eren.
§.  69.

Wenn  die  besondern  Gebühren  für  die  außerhalb  des  Wohnorts  besorgten  Geschäfäfifte
die  in  §.  C8  bezeichneten  Höchstbeträge  übersteigen,  so  bleibt  es  dem  Anwalt  unbenommmmen,
  unter  Verzicht  auf  ein  Taggeld  dieselben  voll  zu  berechnen.

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In  Betreff  der  Vergütung  für  Reisekosten  wird  Folgendes  festgesetzt:

die  Anwälte  haben,  sofern  der  Antritt  der  Reise  ohne  Nachtheil  für  den  Reisezweveveck
dem  Fahrtenplan  angepaßt  werden  kann,  die  Eisenbahnen,  Dampfboote  oder  Postereten,
wo  solche  bestehen,  zu  benützen.

Dieselben  haben  auf  Strecken,  auf  welchen  Eisenbahnen  bestehen,  den  doppeltetüten
Betrag  der  Personentaxe  zweiter  Klasse  anzusprechen.