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h5) für einen anderen Nebenanschluß bei Verwendung von Apparaten
für eine Amtsleitung jährlich — 40½4,
für zwei Amtsleitungen jährlichh 545 4,
für drei Amtsleitungen jährlich 50 47,
für mehr als drei Amtsleitungen jährlich ... 55 4. ·
e) für jede angefangenen 10 m der zur Verbindung der Apparate dienenden
Leitungskabel bei Verwendung von Apparaten
für eine Amtsleitung jährliggggnn 34,
für zwei Amtsleitungen jährlich 4 44 50 7½,
für drei Amtsleitungen jährlich 6 A,
für mehr als drei Amtsleitungen für * Amtsleituns
mehr jährlich. . .. 1½1½-4 50 F.,
d) bei Verbindungen zwischen Nebenanschlüssen mit gewöhnlichen Apparaten und
Nebenanschlüssen mit Reihenapparaten für jeden Nebenanschluß mit gewöhnlichem
Apparat ein Zuschlag von jährlich 5 M,
für die Umwandlung von Nebenanschlüssen mit gewöhnlichen Apparaten in Neben-
anschlüsse mit Reihenapparaten und für die Verlegung und Anderung der Neben-
anschlüsse mit Reihenapparaten die Selbstkosten, jedoch mit Ausnahme der Kosten
für Apparate und Materialien,
)) für besondere Einrichtungen zum Schutze der Kabel (A. 5, c)) gegen Beschädigung
die hierfür aufzuwendenden Kosten.
C. In Bezirksfernsprechnetzen wird für Nebenanschlüsse an solche Hauptanschlüsse, deren Inhaber
die bauschgebühr für die Benutzung der Verbindungsleitungen zahlen, zu den nach II. A. 2, A. 5, b
und B. zu entrichtenden Gebühren ein Zuschlag von 100 4 jährlich für jeden Nebenanschluß
enben 5 Für Nebenanschlüsse, deren Inhaber die Gebühr nach II. A. 1, A. 5, à und B. 1 zu ent-
richten haben, wird dieser Zuschlag nicht erhoben.
Teilnehmer, die nach den vorstehenden Bestimmungen für ihre Nebenanschlüsse eine höhere
Gebühr als bisher zu zahlen haben, sind befugt, ihre Nebenanschlüsse zum 1. April 1913 zu kündigen.
Die Kündigung hat bis zum 15. März 1913 zu erfolgen.
Berlin, den 12. Februar 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
6. Statistik.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16. Januar 1913 beschlossen,
daß die nach dem Bundesratsbeschlusse vom 7. Dezember 1871 von den Hauptämtern und
Direktivbehörden aufzustellenden Ubersichten über die den Weinhändlern gewährten Zoll-
begünstigungen (Muster 2 der Vorschriften für die Statistik der gemeinschaftlichen Zölle und
Steuern des Reichs) sowie deren Zusammenstellung und Veröffentlichung durch das Kaiser-
liche Statistische Amt vom laufenden Rechnungsjahr ab in Wegfall kommen.
— Berlin, den 14. Februar 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Richter.