Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Bei der letzteren Ermittelung sind auch für Klee, Luzerne und Grassaat die im Aufnahmejahre 
zur Samengewinnung dienenden Flächen festzustellen. 
IV. Erhebungsverfahren. 
§ 5. Die Unterlagen, welche für die Ausfüllung des Musters Anlage 1 erforderlich sind, 
können beschafft werden: 
entweder durch Befragung der sämtlichen Landwirtschafttreibenden des Erhebungsbezirkes 
nach ihren Anbauflächen, 
oder im Wege einer überschläglichen Schätzung der Anbauflächen durch eine Kommission 
von orts- und sachkundigen Personen. 
§ 6. Wird das erstere Verfahren, die Umfrage von Wirtschaft zu Wirtschaft, angewandt, so 
ist insbesondere zu beachten, daß die außerhalb der Gemeindegemarkung belegenen Wirtschaftsflächen 
außer Ansatz bleiben, während anderseits diejenigen Flüchen der Gemarkung, welche von auswärtigen 
Landwirten benutzt werden, mit zur Nachweisung kommen müssen. Letzteres muß auch bezüglich der 
vom Staate, von der Gemeinde, von Genossenschaften usw. bewirtschafteten Ländereien (namentlich 
Forsten, ungeteilten Marken und Gemeinheiten usw.) geschehen, da die Ermittelung der Bodenbenutzung 
sich auf die ganze Fläche der Gemeindegemarkung zu erstrecken hat. 
Es empfiehlt sich bei diesem Verfahren, die Erhebungsorgane nur mit der Unterweisung der 
Landwirtschafttreibenden, mit der Austeilung und Einsammlung der Erhebungsmuster sowie mit der 
Prüfung der darin gemachten Angaben zu beauftragen, dagegen die Zusammenstellung der Einzel- 
angaben von statistischen Behörden ausführen zu lassen; ferner, falls sich aus der Zusammenstellung 
wesentliche Unterschiede gegen die katastermäßigen Flächen ergeben, die endgültige Feststellung der Er- 
hebungsergebnisse erst nach Benehmen mit den Erhebungsorganen vorzunehmen. 
§ 7. Bei Anwendung des zweiten Verfahrens werden die Mitglieder der Erhebungskommission 
sich zunächst über das nach Lage der Anbauverhältnisse am zweckmäßigsten anzuwendende Erhebungs- 
verfahren, ob nämlich nach §5 8 oder nach § 9, verständigen. 
§ 8. Sind die Boden- und Fruchtbarkeitsverhältnisse innerhalb der Gemarkung gleichartig, 
und bestehen unter den einzelnen Wirtschaften keine wesentlichen Verschiedenheiten in der Be- 
nutzungsweise des Landes, so wird zuerst zu erwägen, bezüglich des Forstareals auch durch Rückfragen 
bei der örtlichen Forstverwaltung festzustellen sein, welche Veränderungen in der Art der Bodenbenutzung 
seit der Katastralvermessung (deren Ergebnisse sich im Muster Anlage 1 unter 4 verzeichnet finden) 
eingetreten sind, und wie sich infolgedessen die unter C in Spalte 2 nachzuweisende Flächenverteilung 
der Hauptkulturarten (also des Acker- und Gartenlandes, der Wiesen, der Viehweiden und Hutungen, 
Obstanlagen, Weinberge, Forsten und Holzungen, Haus= und Hofräume, der Moorflächen, des sonstigen 
Od- und Unlandes, endlich der Wege und Gewässer) gegenwärtig gestaltet. 
Hierauf kann die für das Acker= und Gartenland (im Muster Anlage 1 unter B) vorgeschriebene 
Unterscheidung der Fruchtarten usw. so erfolgen, daß die hauptsächlichsten landwirtschaftlichen Besitzer 
nach den Flächengrößen der von ihnen angebauten Früchte (auch ihres Brachlandes, ihrer Ackerweide 
und ihrer Gärten) befragt werden, und daß alsdann die Gesamtfläche des Acker= und Gartenlandes 
der Gemarkung nach demselben Verhältnis auf die verschiedenen Fruchtarten usw. verteilt wird, wie es 
für die gesamte Wirtschaftsfläche der befragten Besitzer zusammen gefunden worden ist. Dabei ist aber, 
wenn in den kleineren und ganz kleinen Wirtschaften, namentlich auch in denen von Tagelöhnern, eine 
andere Benutzungsweise des Landes üblich ist als in den größeren, auf diesen Umstand besondere Rück- 
sicht zu nehmen. 
Wie die Verteilung der Viehweiden und Hutungen, der Obstanlagen sowie der Weinberge auf 
die im Muster Anlage 1 unter C angegebenen Unterscheidungen am zweckmäßigsten zu bewirken, und 
wie die landwirtschaftlichen Nebennutzungen in Forsten (unter C. VI) zu ermitteln sind, muß sich nach 
den örtlichen Verhältnissen richten. 
§ 9. Ist dagegen infolge der Verschiedenheit der Bodenarten, der Höhenlagen des zur Ge- 
meindegemarkung gehörigen Landes oder anderer Umstände die Fruchtfolge und überhaupt die Benutzungs- 
weise des Landes innerhalb der Gemarkung eine wesentlich verschiedene, so ist es zweckmäßig, die 
Gemarkung zunächst in die sich voneinander wesentlich unterscheidenden Teile zu zerlegen, hierauf für 
jeden einzelnen Gemarkungsteil in ähnlicher Weise, wie im § 8 bezüglich des ganzen Erhebungsbezirkes
	        
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