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Sterbegeld wird auch nach Ablauf der drei Wochen gewährt, wenn die Krankenhilfe bis zum
Tode geleistet worden ist. (Der Anspruch fällt weg, wenn der Erwerbslose sich im Ausland
W37 (Der Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der Erwerbslose sich im Ausland
aufhält.
II. Ruhen der Leistungen, Abfindung.
. 37.
1 Die Krankenhilfe ruht:
1. solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder sich in Untersuchungshaft
befindet oder in einem Arbeitshaus oder in einer Besserungsanstalt untergebracht
ist; ist der Versicherte durch Krankheit arbeitsunfähig geworden und hat er von
seinem Arbeitsverdienste bisher Angehörige ganz oder teilweise unterhalten, so
wird ihnen das Hausgeld (§ 22) gewährt;
2. für Berechtigte, die sich nach Eintritt des Versicherungsfalls freiwillig ohne Zu-
stimmung des Kassenvorstandes ins Ausland begeben, solange sie sich dort ohne
diese aufhalten;
3. für berechtigte Ausländer, solange sie wegen Verurteilung in einem Strafverfahren
aus dem Reichsgebiet ausgewiesen sind. Das Gleiche gilt für berechtigte Aus-
länder, die aus Anlaß der Verurleilung in einem Strafverfahren aus dem Gebiet
eines Bundesstaats ausgewiesen sind, solange sie sich nicht in einem anderen
Bundesstaat aufhalten.
I (Hat der Berechtigte im Inland Angehörige, die nach § 34 Familienhilfe beanspruchen
können, so wird diese gewährt.)
38.
Gibt ein Versicherter nach Eintritt des Versicherungsfalls seinen Aufenthalt im Inland
auf, ohne daß die Krankenhilfe ruht, so kann ihn die Kasse dafür durch einmalige Zahlung ab—
finden. Diese muß dem Werte der Kassenleistungen entsprechen, auf die er im Inland nach der
voraussichtlichen Dauer der Krankheit Anspruch haben würde; hierbei sind für Krankenpflege
drei Achtel des Grundlohns anzusetzen. Für die Abfindung ist auch bei Streit das Gutachten
des Arztes maßgebend, über den die Beteiligten sich einigen, sonst das des beamteten Arztes.
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Die §#§ 37, 38 gelten entsprechend bei Wochenhilfe (sowie in den Fällen des § 34
Nr. 1, 2 für die berechtigten Familienmitglieder).
J. Inhalt der Leistungen.
8 40 (24).
1 Die ärztliche Behandlung wird von den approbierten Arzten geleistet, die sie durch
Vertrag mit der Kasse übernommen haben; die Kasse (die Krankenordnung) bestimmt danach, an
welche Arzte sich die einzelnen Erkrankten zu wenden haben. Die Bezahlung anderer Arzte
kann, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden. Dies gilt entsprechend auch für
Zahnärzte.
11 Wenn ein Mitglied die Mehrkosten selbst übernimmt, so steht ihm die Auswahl unter
den Arzten (und Zahnärzten) der Kasse frei. (Der Behandelte darf jedoch während desselben
Zu & 37 Nr. 2. Für bestimmte Grenzgebiete kann der Bundesrat das Ruhen des Anspruchs ausschließen
(5 216 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung). ·
Zu 8 40. Die Beziehungen zwischen Krankenkassen und Arzten werden durch schriftlichen Vertrag geregelt.
Soweit es die Kasse nicht erheblich mehr belastet, soll sie ihren Mitgliedern die Auswahl zwischen mindestens zwei
Arzten freilassen; hinsichtlich der Zahnärzte enthält das Gesetz keine solche Vorschrist. Für den Fall, daß die
ärztliche Versorgung bei einer Krankenkasse gefährdet wird, vgl. § 370 der Reichsversicherungsordnung. Für den
Fall, daß die ärztliche Behandlung nicht den berechtigten Anforderungen des Erkrankten gunprccht vgl. 8#§ 372, 373
der Reichsversicherungsordnung. Sie kann auch die ärztliche Wehandlung. anders als im & 40 vorgesehen regeln,
insbesondere kann sie ihren Mitgliedern die Auswahl unter allen Arzten des Kassenbezirkes freistellen.
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§5*#216 R. B. O.
217 N. B. C.
8218 R. V. D.
§ 122, 368
R. V. O.
8 869 Satz 2, 8
R. VD.