Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

§  205  R.  V.  O.

§  208  R.V.  O.

§ 209  R.  V.  O.

§  212  R.  V.  O.

§ 214  R.  V.  O.

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F.  Familienhilfe.
§  34  (21).
Die  Kasse  gewährt

1.  Krankenpflege  nach  §  20  Nr.  1  (ärztliche  Behandlung)  (ärztliche  Behandlung  und
Versorgung  mit  Arznei)  höchstens  jedoch  für...  Wochen,  an  folgende  versicherungsfreie
  Familienmitglieder  der  Versicherten  (an  folgende  versicherungsfreie
  Familienmitglieder  der  Versicherten,  die  in  seinem  Haushalt  leben:

2.  Wochenhilfe  nach  §§  29  bis  32  (Wochengeld)  (Hebammendienste)  (Schwangerengeld)
  an  versicherungsfreie  Ehefrauen  der  Versicherten,

3.  Sterbegeld  beim  Tode  des  Ehegatten  eines  Mitglieds  oder  eines  Kindes.  Das
Sterbegeld  wird  für  den  Ehegatten  auf  (zwei  Drittel),  für  ein  Kind  bis
zu  .  .  ..  Jahren  auf  .  .  .  ,  darüber  auf  (die  Hälfte)  des  im  §  33  festgesetzten
  Mitglieder-Sterbegeldes  bemessen  und  um  den  Betrag  des  Sterbegeldes
gekürzt,  auf  das  der  Verstorbene  selbst  gesetzlich  versichert  war.)

G.  Beginn  und  Ende  der  Leistungen.
§  35  (22).
I.  Für  die  Mitglieder  der  Kasse  (Für  Versicherungspflichtige)  entsteht  der  Anspruch  auf
die  Kassenleistungen  (auf  die  Regelleistungen)  mit  ihrer  Mitgliedschaft.  [Der  Anspruch  freiwillig

beitretender  Kassenmitglieder  entsteht  erst  nach  einer  Wartezeit  von  .  .  (sechs)  Wochen.)
II  Der  Anspruch  auf  Mehrleistungen  der  Kasse  entsteht  erst  nach  einer  Wartezeit
von  .  .  .  (sechs)  Monaten  nach  dem  Beitritt.  Dies  gilt  nicht  für  Mitglieder,  die  binnen  der

letzten  zwölf  Monate  bereits  für  mindestens  sechs  Monate  Anspruch  auf  Mehrleistungen  einer
Krankenkasse  oder  einer  knappschaftlichen  Krankenkasse  gehabt  haben.

IIl  Durch  Ausscheiden  aus  der  Mitgliedschaft  kann  diese  Wartezeit  auf  die  Dauer  von
höchstens  sechsundzwanzig  Wochen  unterbrochen  werden.  Die  Dauer  erhöht  sich  für  Mitglieder,
die  zur  Erfüllung  ihrer  Dienstpflicht  in  Heer  oder  Marine  ausscheiden,  um  diese  Dienstzeit.)]

IV  Tritt  ein  Versicherter,  der  von  einer  anderen  Orts-,  einer  Land-,  Betriebs-,  Innungs--  oder
knappschaftlichen  Krankenkasse  Leistungen  bezieht,  zur  Kasse  über,  so  übernimmt  sie  die  weitere
Leistung  nach  dieser  Satzung.  Die  Zeit  der  bereits  genossenen  Leistung  wird  angerechnet.  Die
Mehrleistungen  erhält  er  nur,  wenn  er  schon  in  seiner  früheren  Kasse  Anspruch  auf  Mehrleistungen
erworben  hatte.

§  36  (23).

1  Scheiden  Versicherte  wegen  Erwerbslosigkeit  aus,  die  in  den  vorangegangenen  zwölf
Monaten  mindestens  sechsundzwanzig  Wochen  oder  unmittelbar  vorher  mindestens  sechs  Wochen
versichert  waren,  so  verbleibt  ihnen  der  Anspruch  auf  die  Regelleistungen  der  Kasse,  wenn  der
Versicherungs  fall  während  der  Erwerbslosigkeit  und  binnen  drei  Wochen  nach  dem  Ausscheiden
eintritt.  Die  Kasse  bescheinigt  dem  Berechtigten  auf  Antrag  seinen  Anspruch  auf  diese  Leistungen.

Zu  §  34  Nr.  1,  2.  Die  Satzung  kann  sowohl  den  Kreis  der  berechtigten  Familienmitglieder,  als  auch
den  Umfang  der  zu  gewährenden  Leistungen  (insbesondere  durch  Ausschluß  spezialärztlicher  Behandlung)  näher
begrenzen;  sie  kann  z.  B.  lediglich  einen  Zuschuß  zu  den  Arzneimitteln  gewähren;  sie  kann  auch  bestimmen,  daß  der
Anspruch  auf  Familienhilfe  sofort  mit  dem  Verluste  der  Mitgliedschaft  des  Versicherten  endigt.  Schließlich  wird  es
sich  empfehlen,  in  der  Satzung  festzustellen,  daß  die  Wartezeiten  für  Leistungen  an  Mitglieder  auch  für  die  Familienhilfe
  gelten.
  Zu  §  34  Nr.  3.  Die  höchste  Grenze  für  die  Bemessung  des  Sterbegeldes  bildet  beim  Tode  des  Ehegatten
zwei  Drittel,  beim  Tode  eines  Kindes  die  Hälfte  des  Mitglieder-Sterbegeldes.  Die  Satzung  kann  auch  das  Sterbegeld
verschieden  abstufen,  z.  B.  nach  dem  Alter  der  Kinder  (§  205  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  35.  Für  Versicherungspflichtige  dürfen  nur  Mehrleistungen  von  einer  Wartezeit  abhängig
gemacht  werden.

Die  Bestimmung  des  Abs.  4  gilt  auch  ohne  Aufnahme  in  die  Satzung.

Zu  §  36.  Erwerbslose  der  im  §  36  bezeichneten  Art  zahlen  keine  Beiträge  und  haben  keine  Stimmrechte.

um  letzten  eingeklammerten  Satze:  Diese  Bestimmung  kann  auch  auf  den  Aufenthalt  in  bestimmten
Auslandsgebieten,  insbesondere  in  bestimmten  Grenzgebieten,  eingeschränkt  werden.