Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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§ 86 K. 
Die Leistungen aus der Krankenversicherung sind zn izwei Dritteln) von derjenigen 
Sektion zu tragen, welcher der Erkrankte (Unterstützte) angehört. Dafür wird der Sektion ein 
entsprechender Teil der Einnahmen der Kasse zugewiesen. 
– 86 h. 
Hat eine Sektion (innerhalb dreier Jahre) mehr ausgegeben, als Kassenbeiträge ihr zu- 
gewiesen sind, so kann der Kassenausschuß für die bei der Sektion versicherten Mitglieder Beitrags- 
zuschläge festsetzen. Die Beitragszuschläge sind nur zur Deckung der Mehrausgaben der Sektion 
verwendbar?). 
§5 86 iI. 
Die erforderlichen Mittel zur Gewährung der Kassenleistungen hat die Kasse dem Sektions- 
leiter zur Verfügung zu stellen. Art und Form der Rechnungsführung bestimmt der Kassenvorstand.!] 
D. Angestellte und Beamte. 
887. 
1 Für die in § 351 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Angestellten der Kasse ist 
eine Dienstordnung aufzustellen. Die aus den Mitteln der Kasse bezahlten Stellen der Beamten 
und derienigen Angestellten, für welche diese Dienstordnung gilt, werden durch übereinstimmende 
Beschlüsse beider Gruppen im Vorstand besetzt. 
1!1 Einigen sich die Gruppen nicht, so wird die Beschlußfassung auf einen anderen Tag an- 
beraumt. Wird auch dann keine Einigung erzielt, so kann die Anstellung beschlossen werden, wenn 
mehr als zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen. Ein solcher Beschluß bedarf der Be- 
stätigung durch das Versicherungsamt. 
IU! Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande oder wird die Bestätigung endgültig versagt, so 
bestellt das Versicherungsamt auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle 
erforderlichen Personen. Haben die Bestellten die Geschäfte ein Jahr lang geführt, so kann ihnen 
das Versicherungsamt mit Genehmigung des Oberversicherungsamts die Stelle endgültig über- 
tragen, falls nicht inzwischen ein gültiger Anstellungsbeschluß gefaßt worden ist. 
I7 Die Kündigung oder Entlassung der Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen, 
darf, vorbehaltlich des § 354 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung, nur auf übereinstimmenden 
Beschluß der Arbeitgeber und der Versicherten im Vorstand, kommt aber ein solcher Beschluß 
nicht zustande, auf Beschluß der Vorstandsmehrheit mit Zustimmung des Vorsitzenden des Ver- 
sicherungsamts ausgesprochen werden; nach zehnjähriger Beschäftigung darf sie nur aus einem 
wichtigen Grunde stattfinden. 
§s 88 (60). 
1 Die geschäftsleitenden Angestellten oder die sonst vom Vorstand damit beauftragten 
Angestellten haben jede Krankheit, die ein entschädungspflichtiger Unfall herbeigeführt hat, dem 
Träger der Unfallversicherung binnen drei Tagen anzuzeigen, sobald genügender Anhalt dafür 
vorliegt, daß die Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls über die dreizehnte Woche hinaus be- 
schränkt sein wird; ist der Erkrankte nach Ablauf von drei Wochen nach dem Unfall noch nicht 
wiederhergestellt, so ist die Anzeige längstens bis zum Ende der vierten Woche zu erstatten. 
I1 Die Anzeige an eine Berufsgenossenschaft, die in Sektionen eingeteilt ist, hat an den 
Sektionsvorstand zu ergehen. 
II! Die Unterlassung der Anzeige ist nach § 1512 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung 
unter Strafe gestellt. 
*) Kommen in einer Sektion 7500 K an Kassenbeiträgen ein, verausgabt aber die Sektion nicht nur 
die ihr überwiesenen 5000 .X, sondern darüber hinaus weitere 500 4, so daß mit den Ausgaben der Kasse für die 
Sektionsmitglieder eine Ausgabe von 8000 4á entsteht, so soll, wenn die Mehrausgabe nicht nur vorübergehend 
war, wie z. B. bei Epidemien, der Kassenausschuß die Beitrage der Sektionomitglieder um 6/2 v. H. erhöhen konnen. 
37 
#49 R. V. D. 
g 850 R. V. D. 
5864 Abs.2 
N.V.O. 
8 1612 R. V. D.
	        
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