— 255 —
§ 86 K.
Die Leistungen aus der Krankenversicherung sind zn izwei Dritteln) von derjenigen
Sektion zu tragen, welcher der Erkrankte (Unterstützte) angehört. Dafür wird der Sektion ein
entsprechender Teil der Einnahmen der Kasse zugewiesen.
– 86 h.
Hat eine Sektion (innerhalb dreier Jahre) mehr ausgegeben, als Kassenbeiträge ihr zu-
gewiesen sind, so kann der Kassenausschuß für die bei der Sektion versicherten Mitglieder Beitrags-
zuschläge festsetzen. Die Beitragszuschläge sind nur zur Deckung der Mehrausgaben der Sektion
verwendbar?).
§5 86 iI.
Die erforderlichen Mittel zur Gewährung der Kassenleistungen hat die Kasse dem Sektions-
leiter zur Verfügung zu stellen. Art und Form der Rechnungsführung bestimmt der Kassenvorstand.!]
D. Angestellte und Beamte.
887.
1 Für die in § 351 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Angestellten der Kasse ist
eine Dienstordnung aufzustellen. Die aus den Mitteln der Kasse bezahlten Stellen der Beamten
und derienigen Angestellten, für welche diese Dienstordnung gilt, werden durch übereinstimmende
Beschlüsse beider Gruppen im Vorstand besetzt.
1!1 Einigen sich die Gruppen nicht, so wird die Beschlußfassung auf einen anderen Tag an-
beraumt. Wird auch dann keine Einigung erzielt, so kann die Anstellung beschlossen werden, wenn
mehr als zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen. Ein solcher Beschluß bedarf der Be-
stätigung durch das Versicherungsamt.
IU! Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande oder wird die Bestätigung endgültig versagt, so
bestellt das Versicherungsamt auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle
erforderlichen Personen. Haben die Bestellten die Geschäfte ein Jahr lang geführt, so kann ihnen
das Versicherungsamt mit Genehmigung des Oberversicherungsamts die Stelle endgültig über-
tragen, falls nicht inzwischen ein gültiger Anstellungsbeschluß gefaßt worden ist.
I7 Die Kündigung oder Entlassung der Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen,
darf, vorbehaltlich des § 354 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung, nur auf übereinstimmenden
Beschluß der Arbeitgeber und der Versicherten im Vorstand, kommt aber ein solcher Beschluß
nicht zustande, auf Beschluß der Vorstandsmehrheit mit Zustimmung des Vorsitzenden des Ver-
sicherungsamts ausgesprochen werden; nach zehnjähriger Beschäftigung darf sie nur aus einem
wichtigen Grunde stattfinden.
§s 88 (60).
1 Die geschäftsleitenden Angestellten oder die sonst vom Vorstand damit beauftragten
Angestellten haben jede Krankheit, die ein entschädungspflichtiger Unfall herbeigeführt hat, dem
Träger der Unfallversicherung binnen drei Tagen anzuzeigen, sobald genügender Anhalt dafür
vorliegt, daß die Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls über die dreizehnte Woche hinaus be-
schränkt sein wird; ist der Erkrankte nach Ablauf von drei Wochen nach dem Unfall noch nicht
wiederhergestellt, so ist die Anzeige längstens bis zum Ende der vierten Woche zu erstatten.
I1 Die Anzeige an eine Berufsgenossenschaft, die in Sektionen eingeteilt ist, hat an den
Sektionsvorstand zu ergehen.
II! Die Unterlassung der Anzeige ist nach § 1512 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung
unter Strafe gestellt.
*) Kommen in einer Sektion 7500 K an Kassenbeiträgen ein, verausgabt aber die Sektion nicht nur
die ihr überwiesenen 5000 .X, sondern darüber hinaus weitere 500 4, so daß mit den Ausgaben der Kasse für die
Sektionsmitglieder eine Ausgabe von 8000 4á entsteht, so soll, wenn die Mehrausgabe nicht nur vorübergehend
war, wie z. B. bei Epidemien, der Kassenausschuß die Beitrage der Sektionomitglieder um 6/2 v. H. erhöhen konnen.
37
#49 R. V. D.
g 850 R. V. D.
5864 Abs.2
N.V.O.
8 1612 R. V. D.