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in Sind z. B. zwei Wahlvorschläge eingegangen, und sind auf dem Wahlvorschlag I die
Bewerber A, B, C und D, auf dem Wahlvorschlage II die Bewerber J, 7, “ und U vorge-
schlagen, so darf der Wähler bei dem System der streng gebundenen Listen nur einen Stimm-
zettel abgeben, der entweder A, B, C, D oder X, T, 2, U lautet. Bei den einfach gebundenen
Listen darf er zwar auch nur eine der beiden Gruppen wählen, aber er darf innerhalb der
Gruppen die Reihenfolge ändern, also z. B. einen Stimmzettel mit C, B, A, D oder XJ, U,. Z, I#
abgeben. Bei den freien Listen mit Mischen darf sich der Wähler aus den 8 genannten Be-
werbern seinen Stimmzettel zusammenstellen, also z. B. A, C, 7 und 2 wählen, bei den freien
Listen mit Zulassung von Wilden darf er endlich einem Bewerber seine Stimme geben, der sich
unter jenen 8 Namen nicht befindet, also z. B. A, X, K und L auf seinen Stimmzet'el setzen.
VIn Die freien Listen gewähren dem einzelnen Wähler größere Freiheit in der Wahl ihm
genehmer Bewerber, während er bei den gebundenen Listen auf solche Bewerber beschränkt ist,
die gerade eine bestimmte Parteigruppe in ihrem Vorschlag benennt. Er kann aber auch, falls
er die genügende Anzahl von Mitunterzeichnern findet, einen eigenen Wahlvorschlag einreichen.
Die gebundenen Listen erleichtern anderseits die Ermittelung des Wahlergebnisses. Bei den
streng gebundenen Listen insbesondere brauchen nur die auf den gleichen Wahlvorschlag ent-
fallenden Stimmzettel zusammengezählt zu werden. Bei den freien Listen dagegen ist zu ermitteln,
wieviel Stimmen jeder einzelne Bewerber erhalten hat. Die gebundenen Listen lassen auch die
Benennung derselben Personen in mehreren Wahlvorschlägen zu. Die Zulassung von Wilden
würde die Anwendbarkeit des §5 10 der Wahlordnung ausschließen, der es ermöglicht, unter
Umständen von einer eigentlichen Wahl überhaupt abzusehen.
IX Die Wahlordnung stellt die genannten Systeme wahlweise nebeneinander. Dabei sind
die nur für freie Listen anwendbaren Bestimmungen durch schräge S##r#f, die nur für gebundene
Listen geltenden Bestimmungen durch lateinische Sehrift hervorgehoben).
III. Ermittelung des Wahlergebnisses.
(Verteilungszahl.)
Für die Ermittelung des Wahlergebnisses bestehen verschiedene Möglichkeiten:
1. Nach dem einfachsten Verfahren teilt man die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen
Stimmen durch die Zahl der zu wählenden Bewerber und stellt fest, wie oft die
so ermittelte Zahl („Verteilungszahl"“) in der jedem Wahlvorschlage zugefallenen
Stimmenzahl enthalten ist. Sind z. B. 3 Wahlvorschläge I, II, III eingegangen,
auf Wahlvorschlag 1 250, auf Wahlvorschlag II 150, auf Wahlvorschlag II1
100 Stimmen abgegeben, insgesamt also 500 Stimmen, und sind 4 Bewerber zu
wählen, so beträgt die Verteilungszahl 2% — 125; es entfallen dann auf Wahl-
vorschlag J ½50. — 2 Bewerber (Rest 0), auf Wahlvorschlag II 15 — 1 Bewerber
*) Zwei durch die Listensysteme bedingte Besonderheiten sind die Stimmhäufung (Kumulierung) und die
Listenverbindung.
a) Unter Stimmhäufung versteht man die Befugnis des Wählers, anstatt jedem Bewerber eine
Stimme, einem Bewerber mehrere Stimmen zu geben. Wenn z. B. vier Bewerber zu wählen
sind, so hat der Wähler regelmäßig vier verschiedene Namen in seinen Stimmzettel zu schreiben.
Wenn ihm aber an der Wahl bestimmter Bewerber, z. B. des B, viel gelegen ist, so kann der
Wähler diesem dadurch eine größere Zahl von Stimmen zuwenden, daß er, natürlich nur bis zu
der zulässigen Gesamtstimmenzahl von vier, den Namen des B mehrmals wiederholt, also einen
Stimmzettel mit A, B, B, C oder gar mit B, B, B, B abgibt.
Die Stimmhäufung ist im § 13 der Wahlordnung berücksfichtigt.
Unter Listenverbindung versteht man die Befugnis mehrerer Parteien, zu bestimmen, daß ihre
Wahlvorschläge im Verhältnis zu den Wahlvorschlägen anderer Parteien als ein gemeinsamer
Wahlvorschlag angesehen werden sollen. Es wird dies insbesondere dann geschehen, wenn
mehrere Parteien zwar auf die Aufstellung eigener Bewerber nicht verzichten wollen, zueinander
aber näher stehen wie zu den anderen Parteien. Die Listenverbindung ist in den §s 8, 9, 16, 17
25 der Wahlordnung (zu vergleichen auch § 26) berücksichtigt. 1
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