Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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§ 11. 
Gang der Wahl. 
!1 Zum Wahlraum haben nur die wahlberechtigten Arbeitgeber und Kassenmitglieder Zutritt. 
. Die Wahlhandlung bei der Wahl (den Wahlen) der Vertreter der Arbeitgeber und der 
Versicherten leitet je ein besonderer Wahlausschuß (leiten je besondere Wahlausschüsse). 
l Jeder Wahlausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und je einem weiteren Mitglied 
aus der Gruppe der Arbeitgeber und der Versicherten. Den Vorsitz führt ein Vorstandsmitglied 
oder ein Vertreter im Ausschuß; diese müssen im Wahlausschusse für die Wahl der Arbeitgeber- 
vertreter der Gruppe der Arbeitgeber, in dem für die Wahl der Versichertenvertreter der 
Gruppe der Versicherten angehören. Solange die Kasse noch keinen Vorstand und Ausschuß 
hat, werden die Vorsitzenden der Wahlausschüsse den wahlberechtigten Arbeitgebern und Ver- 
sicherten entnommen. 
Iy Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden von dem Vorstand ernannt. Für jedes 
Mitglied ist in derselben Weise ein Stellvertreter zu bestimmen, der bei der Verhinderung des 
Mitglieds einzutreten hat. Der Vorstand hat auch (die Stimmbezirke,) die Zahl der Wahlausschüsse 
und die Wahlräume sowie Tag, Beginn und Ende der Wahl zu bestimmen. 
. Uber die Wahlhandlung ist von dem Wahlausschuß lunter Zuziehung eines Schrift- 
führers, der nicht Mitglied der Kasse zu sein braucht, eine Niederschrift zu fertigen, in der die 
Namen der Mitglieder des Wahlausschusses, Tag, Beginn, Ende und Ort der Wahlhandlung, 
die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben, ferner die bei der Wahl sich etwa ergebenden 
Beanstandungen und die von dem Wahlausschusse gefaßten Beschlüsse sowie alle sonstigen Vor- 
fälle enthalten sein müssen, die für die Gültigkeit der Wahl in Betracht kommen. Die Nieder- 
schrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses und dem Schriftführer] zu unterzeichnen. 
* 12. 
Stimmabgabe. 
1 Das Wahlrecht ist in Person auszuüben. (Es kann gefordert werden, daß sich die Wähler 
über ihre Person und Wahlberechtigung ausweisen, wie es der letzte Absatz vorsieht.) Der Wähler 
erhält einen der Umschläge, die mit dem Stempel der Kasse versehen und im Wahlraum bereit- 
zuhalten sind, tritt sodann an einen abgesonderten Tisch, wo er seinen Stimmzettel unbeobachtet 
in den Umschlag legt und übergibt hierauf den Umschlag unverschlossen unter Nennung seines 
Namens sunter Aushändigung seiner Wahlkarte] dem Vorsitzenden (oder dem von diesem be- 
zeichneten anderen Mitglied) des Wahlausschusses. Dieser läßt die Abgabe des Stimmzettels 
lin der Wählerliste) vermerken und wirft dann den Umschlag in die Wahlurne. Arbeitgeber mit 
mehrfachem Stimmrecht haben so viel Stimmzettel je in einem besonderen Umschlag abzugeben, 
als sie Stimmen haben und abgeben wollen; seinem Arbeitgeber, der mehr als (5) Stimmen 
hat, kann, soweit seine Stimmen durch (5) teilbar sind, mit seiner Zustimmung für je (5) Stimm- 
zettel ein besonderer Umschlag ausgehändigt werden, der sich von den anderen Unschlägen 
deutlich unterscheidet; in diesem Falle ist die Zahl lund Art] der abgegebenen Umschläge (in der 
Wählerliste!] vorzumerken. 
Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimmzettel eigenhändig 
in den Umschlag zu legen und dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu übergeben, dürfen sich 
der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen. 
II (Ist der Name eines Wählers in der Wählerliste (dem Arbeitgeber- und Mitgliederver- 
zeichnis) nicht enthalten) [Ist der Wähler nicht im Besitz einer Wahlkartel, so wird er zur Wahl 
nur zugelassen, wenn er in einer sämtliche Mitglieder des Wahlausschusses überzeugenden Weise 
seine Wahlberechtigung nachweisen kann. (Als Nachweis genügt in der Regel für die Arbeit- 
geber die Quittung über die zuletzt gezahlten Kassenbeiträge, für die Kassenmitglieder das 
Quittungsbuch oder eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung, daß der Betreffende am 
Tage der Wahl noch in Beschäftigung steht.) 
Zu §& 11. Bahlausschüsse müssen nach dieser Borschrift auch dann gebildet werden, wenn zwar die Wahl 
nicht nach örtlichen Bezirken getrennt vorgenommen wird, jedoch örtliche Stimmbezirke gebildet werden. 
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