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II [Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb des einzelnen Wahlvorschlags bestimmt
sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung in dem Wahlvorschlage.]
19.
Ersatzmänner.
1 Lehnen gewählte Personen die Wahl mit Erfolg, ab, scheiden sie während der Dauer
der Wahlzeit aus oder werden sie ihres Amtes enthoben (§ 24 der Reichsversicherungsordnung),
so rücken die auf dem gleichen Wahlvorschlage gültig vorgeschlagenen, noch nicht gewählten
Bewerber in der im § 18 bestimmten Reihenfolge als Ersatzmänner ein.
II Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so werden die Sitze der erforderlichen Ersatzmänner auf
die anderen Wahlvorschläge, auf denen noch nicht gewählte Bewerber gültig vorgeschlagen sind,
nach den Vorschriften des § 17 verteilt.
8 20.
Bekanntmachung des Wahlergebnisses.
Das Ergebnis der Wahl (der Wahlen) ist alsbald von dem Vorstand nach § 98 der
Satzung bekanntzumachen.
§ 21.
Anfechtung und Ungültigkeit der Wahl.
!1 Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb seines Monats] nach der Bekanntmachung des
Wahlergebnisses angefochten werden. Anfechtungen sind bei dem Vorstand oder dem Versiche-
rungsamt anzubringen; das Versicherungsamt entscheidet.
I11 Ist die ganze Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten. Ist
nur die Wahl der Arbeitgeber oder der Versicherten ungültig, so ist nur die Wahl dieser Gruppe
zu wiederholen. Ist die Wahl einer Person ungültig, so tritt ein Ersatzmann gemäß § 19 an
ihre Stelle.
§ 22.
Aufbewahrung der Akten.
Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimmzettel sind bis zum
Ablauf der Wahlzeit von dem Vorstand aufzubewahren.
B. Wahl des Vorstandes.
8 23.
Leitung der Wahl.
Die Wahl wird durch den bisherigen Vorstand geleitet. Die Bestimmungen des § 1
Abs. 2, 3 gelten entsprechend.
§ 24.
Bekanntgabe der Wahl.
Ort und Zeit der Wahl sind spätestens 6 Wochen vor der Wahl allen Vertretern im
Ausschuß sschriftlich] mitzuteilen. Die Mitteilung muß die in § 4, § 5 Abs. 1 bezeichneten
Hinweise enthalten, die Zahl der von den Vertretern der Arbeitgeber und Versicherten zu wählen-
den Vorstandsmitglieder angeben und zur Einreichung von Wahlvorschlägen auffordern.
8 265.
Wahlvorschläge.
1 Für die Wahlvorschläge gelten § 7 lund § 8] entsprechend, jedoch genügt für die Wahl-
vorschläge [der Wahlberechtigten] die Unterschrift von (3] Wahlberechtigten.
Die Wahlvorschläge werden von dem Vorstand nach der Reihenfolge ihres Einganges mit
Ordnungsnummern versehen und mit diesen und dem Namen des ersten Unterzeichners spätestens
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