Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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3. der Forderungen der nach § 1531 der Reichsversicherungsordnung ersatzberechtigten 
Gemeinden und Armenverbände sowie Arbeitgeber und Kassen, die an ihre Stelle 
getreten sind; die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung ist nur in Höhe der 
gesetzlichen Ersatzansprüche zulässig, 
4. rückständiger Beiträge, die nicht Lit länger als drei Monaten fällig sind. 
1 Ausnahmsweise darf der Berechtigte auch in anderen Fällen den Anspruch mit Ge- 
nehmigung des Versicherungsamts ganz oder zum Teil auf andere übertragen. 
8 24. 
* 223 Abs. 2, 3 !1 Die Ansprüche des Berechtigten dürfen nur aufgerechnet werden auf 
R. B. D. Ersatzforderungen für Beträge, die der Berechtigte in den Fällen des § 1542 der 
Reichsversicherungsordnung oder aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung 
bezog, aber an die Kasse zu erstatten hat, 
geschuldete Beiträge, 
gezahlte Vorschüsse, 
zu Unrecht gezahlte Kassenleistungen, 
Kosten des Verfahrens, die der Berechtigte zu erstatten hat, 
Geldstrafen, welche die Kassenleitung verhängt hat. 
I! Ansprüche auf Krankengeld dürfen nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden. 
8 26. 
& 120, 121 Trunksüchtigen, die nicht entmündigt sind, können ganz oder teilweise Sachleistungen nach 
N. V.O. den 88 120, 121 der Reichsversicherungsordnung gewährt werden. 
§ 26A. 
#180 K 2 1 Die baren Leistungen der Kasse werden nach einem Grundlohn bemessen. Als solcher 
gilt der nach der verschiedenen Lohnhöhe stufenweise festgesetzte durchschnittliche Tagesentgelt der 
Zu §526 A. Es wird sich empfehlen, die Einteilung in Stufen da, wo die örtlichen Verhältnisse, insbe- 
sondere der höhere Stand der Löhne nicht entgegenstehen, möglichst mit der der Lohnklassen auf dem. Gebiete der 
Invalidenversicherung (§ 1245 der Reichsversicherungsordnung) in Einklang zu bringen, insbesondere da, wo 
Einzugsverfahren besteht. Diese Übereinstimmung wird sich etwa in solgender Weise erreichen lassen: 
a) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag weniger als 60 Pf. beträgt. 
b) Hafenminbeder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 60 Pf. bis einschließlich 1 Mark 
6 Pf. beträgt. 
  
  
I. Stufe. 
a) Kassenmitglieder, deren 
1 Mark 50 Pf. beträgt. 
b) Kassenmitglieder, deren 
1 Mark 88 Pf. beträgt. 
a) Kassenmitglieder, deren 
II. Stufe. 
Arbeitsverdienst für 
Arbeitsverdienst für 
Arbeitsverdienst für 
III. 
V. 
. Stufe 
2 Mark 34 Pf. beträgt. 
b) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für 
2 Mark 83 Pf. beträgt. 
a) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für 
3 Mark 34 Pf. beträgt. 
b) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für 
3 Mark 83 Pf. beträgt. 
a) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für 
4 Mark 50 Pf. beträgt. 
b) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für 
Stufe. 
Stufe. 
für die l. Stufe a) 0,50 Mark 
b) 0, Mark 
II. Stufe a) 1,380 Mark 
b) 1,70 Mark 
III. Stufe s) 216 Mark 
b) 2%60 Mark 
IV. Stufe a) 3,10 Mark 
b) 3,60 Mark 
V. Stufe a) 4,20 Mark 
b) 5/00 Mark. 
den Arbeitstag 1 Mark 17 Pf. 
den Arbeitstag 1 Mark 51 Pf. 
den Arbeitstag 1 Mark 84 Pf. 
den Arbeitstag 2 Mark 35 Pf. 
den Arbeitstag 2 Mark 84 Pf. 
den Arbeitstag 3 Mark 35 Pf. 
den Arbeitstag 3 Mark 84 Pf. 
bis einschließlich 
bis einschließlich 
bis einschließlich 
bis einschließlich 
bis einschließlich 
bis einschließlich 
bis einschließlich 
den Arbeitstag über 4 Mark 50 Pf. beträgt. 
Der durchschnittliche Tagesentgelt würde dann betragen:
	        
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