369 Satz 2. 3
R. V. D.
8 122 R.V.O.
l 123 R.V.O.
6# 371 Abs. 1
R. V. O.
Arzte sich die einzelnen Erkrankten zu wenden haben. Die Bezahlung anderer Arzte kann, von
dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden. Dies gilt entsprechend auch für Zahnärzte.
» 11 Wenn ein Mitglied die Mehrkosten selbst übernimmt, so steht ihm die Auswahl unter den
Arzten und Zahnärzten der Kasse frei. (Der Behandelte darf jedoch während desselben Ver-
sicherungsfalls den Arzt nur mit Zustimmung des Vorstandes wechseln.) (Der Behandelte darf
jedoch während desselben Geschäftsjahrs den Arzt nur mit Zustimmung des Vorstandes wechseln.)
Die ärztliche Behandlung umfaßt, vorbehaltlich des Abs. 4 sowie weiterer Bestimmung
durch die oberste Verwaltungsbehörde, Hilfeleistungen anderer Personen, wie Bader, Hebammen,
Heildiener, Heilgehilfen, Krankenwärter, Masseure und dergleichen sowie Zahntechniker nur dann,
wenn der Arzt (Zahnarzt) sie anordnet oder wenn in dringenden Fällen kein approbierter Arzt
(Zahnarzt) zugezogen werden kann.
IV Bei Zahnkrankheiten mit Ausschluß von Mund= und Kieferkrankheiten kann die Behand-
lung außer durch Zahnärzte durch Zahntechniker mit Zustimmung des Versicherten gewährt werden,
ferner auch sonst, soweit die oberste Verwaltungsbehörde die selbständige Hilfeleistung durch Zahn-
techniker für zulässig erklärt hat.
5 32 (9).
(Der Vorstand ist ermächtigt, die Krankenhausbehandlung nur durch bestimmte Kranken-
häuser zu gewähren und, wo die Kasse Krankenhausbehandlung zu gewähren hat, die Bezahlung
anderer Krankenhäuser, von dringenden Fällen abgesehen, abzulehnen. Dabei dürfen Krankenhäuser,
die lediglich zu wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken bestimmt oder von öffentlichen Verbänden
oder Körperschaften errichtet und die bereit sind, die Krankenhauspflege zu den gleichen Bedingungen
wie die vorbezeichneten Krankenhäuser zu leisten, nur aus einem wichtigen Grunde mit Zustimmung
des Oberversicherungsamts ausgeschlossen werden.)
l 33.
(Der Vorstand der Kasse ist ermächtigt, innerhalb des Kassenbereichs oder mit Genehmigung
des Versicherungsamts darüber hinaus wegen Lieferung der Arznei mit einzelnen Apothekenbesitzern
oder zverwaltern oder, soweit es sich um die dem freien Verkehr überlassenen Arzneimittel handelt,
auch mit anderen Personen, die solche feilhalten, Vorzugsbedingungen zu vereinbaren. Der Vorstand
kann dann, von dringenden Fällen abgesehen, und vorbehaltlich der Vorschrift im § 376 Abs. 3 der
Reichsversicherungsordnung, die Bezahlung der von anderer Seite gelieferten Arznei ablehnen.)
Arzten freilassen; hinsichtlich der Zahnärzte enthält das Gesetz keine solche Vorschrift. Für den Fall, daß die ärzt-
liche Versorgung bei einer Krankenkasse gefährdet wird, vgl. & 370 der Reichsversicherungsordnung. Für den Fall,
daß die ärztliche Behandlung nicht den berechtigten Anforderungen des Erkrankten entspricht, vgl. §& 372, 373 der
Reichversicherungsordnung. Sie kann auch die ärztliche Behandlung anders als im § 31 vorgesehen regeln, ins-
besondere kann sic ihren Mitgliedern die Auswahl unter allen Arzten des Kassenbezirkes freistellen.
Zu § 31 Abs. 3. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wieweit auch sonst Hilfspersonen
innerhalb ihrer staatlich anerkannten Befugnisse selbständige Hilfe leisten können (5F 122 Abs. 2 der Reichsver-
sicherungsordnung).
Zu § 31 Abs. 1. Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, wieweit auch sonst Zahntechniker bei Zahn-
krankheiten, mit Ausschluß der Mund= und Kieferkrankheiten, selbständige Hilfe leisten dürfen. Sie kann bestimmen,
wieweit dies auch Heildiener und Heilgehilfen tun können. Sie bestimmt ferner, wer als Zahntechniker im Sinne
der Reichsversicherungsordnung anzusehen ist (§ 123 der Reichsversicherungsordnung).
Zu § 32. Für den Jall, daß der Vorstand von der Ermächtigung des § 32 nicht Gebrauch macht, soll
die Kasse, wo mehrere gerignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, die bereit sind, die Krankenhauspflege zu
gleichen Bedingungen zu übernehmen, dem Berechtigten die Auswahl unter ihnen überlassen (8 184 Abs. b der
Reichsversicherungsordnung).
Zu §# 33. Beziehen die Berechtigten einfache Arzneimittel, die sonst ohne ärztliche Verschreibung (im Hand-
verkauf) abgegeben zu werden pflegen, zu einem Preise, der die Festsetzung nicht übersteigt, aus einer Apotheke, so
kann die höhere Verwaltungsbehörde anordnen, daß die Kasse die Bezahlung nicht deshalb ablehnen darf, weil sie
mit Personen, die nicht Apothekenbesitzer oder -verwalter sind, niedrigere Preise vereinbart hat (5 376 Abs. 3 der
Reichsversicherungsordnung).