— 325 —
Die Beiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft fortzuzahlen. (Für Mitglieder, die im § 397 zus . 8,4
Laufe der Kalender-(Zahl-) woche ein= oder austreten, ist der auf die Beschäftigungszeit ent-
fallende, tageweise zu berechnende Beitrag zu zahlen.) (Die Beiträge werden stets für volle Ka-
lender-(Zahl-) wochen erhoben. Für Mitglieder, die in der ersten Hälfte der Woche in die Kasse
eintreten, wird der volle Wochenbeitrag erhoben. Für Mitglieder, die in der zweiten Hälfte der
Woche eintreten, wird kein Beitrag erhoben. Für Mitglieder, die in der ersten Hälfte der Woche
austreten, wird ein Beitrag nicht erhoben. Erstreckt sich die Mitgliedschaft nicht auf eine volle Woche,
so ist ein voller Wochenbeitrag zu zahlen.)
B. Zahlung der Beiträge.
§ 41 (17).
1 Alsbald (binnen drei Tagen) nach Ablauf jeder Lohnzeit sind die Beiträge für sie von der
Firma N. . . . .. .. für die versicherungspflichtigen Mitglieder zur Kasse abzuführen.
I1!1 Die Versicherungsberechtigten haben die Beiträge zum Zahltag einzuzahlen (oder kostenlos
einzusenden).
1! Bei Arbeitsunfähigkeit sind für die Dauer der Krankenhilfe keine Beiträge zu entrichten. 5 383 NR.V.O.
Das Gleiche gilt während des Bezugs des Wochen- und des Schwangerengeldes.
8 42 (18).
Die versicherungspflichtigen Kassenmitglieder müssen sich bei der Lohnzahlung ihre Beitrags- 88394, 896 R. V. C.
teile vom Barlohn abziehen lassen. Die Firma darf die Beitragsteile nur auf diesem Wege wieder
einziehen. Die Abzüge für Beitragsteile sind gleichmäßig auf die Lohnzeiten zu verteilen, auf die
sie fallen. Die Teilbeträge dürfen ohne Mehrbelastung der Versicherten auf volle zehn Pfennig
abgerundet werden. Sind Abzüge für eine Lohnzeit unterblieben, so dürfen sie nur bei der
Lohnzahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt werden, wenn nicht die Beiträge ohne Verschulden
der Firma verspätet entrichtet worden sind.
C. Zusatzbeiträge.
§ 43.
1 [Von den Mitgliedern mit Familienangehörigen werden Zusatzbeiträge erhoben. Diese § 384 Abs. 2
werden auf (wöchentlichy 0.Mark festgesetzt.] R.V.O.
i (Bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten selbst und während des Bezugs des Wochen- und
des Schwangerengeldes durch eine Versicherte gilt § 41 letzter Absatz auch für die Zusatzbeiträge.)
V. Beiträge und Leistungen für Versicherungspflichtige,
die einer Ersatzkasse angehören.
ß 44.
Versicherungspflichtige, die einer Ersatzkasse angehören und deren Rechte und Pflichten als 8617 N.V.O.
Mitglieder der Krankenkasse ruhen (§ 2 Abs. 3), haben keinen Anspruch auf die Leistungen der Kasse
und zahlen keine Beitragsteile. Die Firma hat nur den eigenen Beitragsteil an die Kasse ein-
zuzahlen, hierbei sind die Bestimmungen unter IV entsprechend anzuwenden.
VI. Verwaltung der Kasse.
A. Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes und Ausschusses.
45 (27, 28, 30).
1 Die Geschäfte der Kasse werden nach dem Gesetz und dieser Satzung durch den Vorstand §8 338,327 N.V.O.
und den Ausschuß geführt. Die Vertreter der Versicherten im Ausschuß dürfen nicht dem Vorstand
angehören; werden solche in den Vorstand gewählt, so scheiden sie aus dem Ausschuß aus.
Zu §& 46. Die erste Wahl nach Errichtung der Kasse leitet ein Vertreter des Versicherungsamts, später
nur, wenn kein Vorstand vorhanden ist (5 338 Abs. 2, § 389 der Reichsversicherungsordnung).