Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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In Zu allen Sitzungen, die nicht zu bestimmten, durch Vorstandsbeschluß festgesetzten Sitzungs- 
zeiten staltfinden, hat der Vorsitzende die Mitglieder mindestens 24 (48) Stunden vorher unter 
Bezeichnung der (wichtigeren) Beratungsgegenständej (schriftlich) einzuladen. 
Iv Der Vorstand kann in eiligen Fällen schriftlich abstimmen. (Darüber, ob ein Fall eilig ist, §7 N..O. 
entscheidet der Vorsitzende.) 
49 (29). 
! Der Vorsitzende leilet die Sitzungen des Vorstandes. 
11 Die Beschlüsse sind (vom Schriftführer) (vom Vorsitzenden) unter Angabe des Tages der 
Sitzung und der Namen der Anwesenden (in ein Protokollbuch einzutragen) (aufzuzeichnen) und von 
.. (den Anwesenden) zu unterzeichnen. 
* 50. & 11 N.V.C. 
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen seinen Stell- 
vertreter oder Angestellte, welche die Geschäfte der Kasse erledigen, als Auskunftspersonen zuziehen. 
§ 51 (29). 
4 Der Vorsitzende kann gegen ein Mitglied des Vorstandes, das sich der Erfüllung seiner § 19 N..O. 
Pflichten entzieht, eine Geldstrafe bis zu fünfzig Mark und bei Wiederholung eine Geldstrafe bis zu 
hundert Mark verhängen. Er hat die Strafe zurückzunehmen, wenn nachträglich eine genügende 
Entschuldigung nachgewiesen wird. 
C. Obliegenheiten des Borstandes. 
§ 52 (9). 
Der Vorstand verwaltet die Kasse nach Gesetz, dieser Satzung und seinen eigenen Beschlüssen, 
soweit nicht gemäß §8 59 ff. der Ausschuß zu beschließen oder zuzustimmen hat. 
§ 53 (A) (29). 
(Der Vorstand vertritt, vorbehaltlich des § 61 Abs. 2, die Kasse gerichtlich und außer- § 5, 6 M 
gerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Soweit der Vorstand eines Ausweises R.V.D. 
bedarf, genügt eine Bescheinigung der Aussichtsbehörde über seine Zusammensetzung und den Umfang 
seiner Vertretungsmacht.) 
oder 
5 53 (8) (29). 
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Kasse wird, vorbehaltlich des § 61 55 Albf. 3 
Abs. 2, von dem Vorsitzenden (in Gemeinschaft mit einem zweiten vom Vorstand zu wählenden Nass- n„ 
Mitglied) wahrgenommen. Sovweit die geschäftsführenden Personen eines Ausweises bedürfen, 3.8.8. 
genügt eine Bescheinigung der Aussichtsbehörde, daß die darin bezeichneteln) Personlen) zur Zeit dem 
Vorstand angehört (angehören) und inwieweit sie zur Vertretung der Kasse berechtigt ((ist) (sind).] 
8 564. 
!1 [Der Vorsitzende vertritt die Kasse insbesondere in folgenden Fällen: 8 abt 3 
1. bei der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung (§ 3 Abs. 5), 
2. bei der Anordnung von Krankenhauspflege erkrankter Mitglieder (§ 12), 
Zu § 52. 3 345 der Reichsversicherungsordnung bestimmt, daß der Ausschuß über alles, was nicht Gesetz 
oder Satzung dem Vorstand zuweist, beschließt. Dieser Vorschrift kann auch dadurch entsprochen werden, daß die 
Satzung die dem Ausschuß vorbehaltenen Angelegenheiten aufzählt und alle übrigen Geschäfte dem Vorstand überträgt. 
Da sich die Obliegenheilen des Ausschusses leichter erschöpfend aufzählen lassen als die mannigfaltigen Geschäfte des 
Vorstandes, so verdient das angegebene Verfahren den Vorzug. 
Zu 5310B). Diese Fassung wird sich für Vorstände mit einer größeren Anzahl von Mitgliedern empfehlen. 
Zu § 54. Es empfiehlt sich, die Befugnisse des Vorsitzenden nicht zu eng zu fassen beispielsweise wird 
ihm auch die Ablehnung von Kassenleistungen und die Zuteilung zu einer Lohnklasse nach § 10 (A) Abs. 2 Üübertragen 
werden können.
	        
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