888, 867 Abs. 1
R. V. O.
g 888 R. V. O.
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3. bei der Überweisung an andere Kassen (6 219 der Reichsversicherungsordnung),
(4. bei der Zustimmung zum Wechsel des Arztes [§ 31 Abs. 2s))
5. bei Wahlen hinsichtlich des Wahlrechts der Kasse als Arbeitgeberin,
6.............
IlJndiesenFällenkannderVorfitzendefeineVertretungsntachtaufdeneinen(gefchäfts-
leitendenAngestellten)übertragen.]
§55(29).
1 Verstoßen Beschlüsse der Organe der Kasse gegen Gesetz oder Satzung, so hat sie der Vor-
sitzende des Vorstandes durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden.
I! Die Beschwerde bewirkt Aufschub.
8 56.
Der Vorstand hat das Ergebnis jeder Wahl und jede Anderung in seiner Zusammensetzung
binnen einer Woche seiner Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
D. Geschäftsordnung des Ausschusses.
§ 57 (31).
!1 Der Ausschuß wird vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Angabe der Gegenstände der
Verhandlungen wenigstens (eine) Woche vorher zur Sitzung einberufen.
I! Jährlich findet eine ordentliche Ausschußsitzung statt.
oder
1 Ordentliche Ausschußsitzungen finden statt:
1. im (November) jedes Jahres zur Wahl des Rechnungsausschusses für die Prüfung
der Rechnung des laufenden Jahres und für die Festsetzung des Voranschlags, sowie
— falls erforderlich — zu den Neuwahlen für den Vorstand;
2. im (April) jedes Jahres zur Abnahme der Rechnung des Vorjahrs.
Il Außerordentliche Ausschußsitzungen beruft der Vorsitzende des Vorstandes nach Bedürfnis.
Der Ausschuß muß binnen . . Wochen berufen werden, wenn lder (dritte) Teil dert U)
Vertreter unter Angabe der Verhandlungsgegenstände (schriftlich) darauf anträgt (antragen).
il! Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Vorstandes kann zu den Sitzungen seinen
Stellvertreter oder Angestellte, welche die Geschäfte der Kasse erledigen, als Auskunftspersonen zuziehen.
IW Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Vertreter vorschriftsmäßig berufen, (und zu der
wenigstens Vertreter erschienen) sind.
“ Die Gegenstände der Verhandlungen bestimmt der Vorsitzende des Vorstandes; er muß
unter sie alle Anträge aufnehmen, die von mindestens. Vertretern im Ausschuß schriftlich
gestellt sind.
8 658.
1 Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Verhandlungen des Ausschusses.
I Der Vorsitzende ist befugt, Vertreter im Ausschuß, die seinen zur Leitung der Verhandlung
oder zur Aufsrechterhaltung der Ruhe und Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten,
aus dem Sitzungsraume zu verweisen.
§ 59 (31).
Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt.
. Ubereinstimmende Beschlüsse der gewählten Vertreter und der Vertretung der Firma sind
erforderlich, wenn es sich handelt
a) um eine Erhöhung der Beiträge über vier und einhalb vom Hundert des Grund-
lohns, die nicht zur Deckung der Regelleistungen dienen soll,
Zu § 57. Die Zeiten für die ordentlichen Ausschußsitzungen müssen mit Rücksicht auf das Geschäftsjahr
gewählt werden.