Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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s 4 (3). 
! Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter erlischt: 
a) durch schriftliche oder mündliche Austrittserklärung beim Kassenvorstande, 
b) wenn sie zweimal (dreimal) nacheinander am Zahltag die Beiträge nicht entrichten 
und seit dem ersten dieser Tage mindestens vier Wochen vergangen sind. 
I!! Erfährt der Vorstand der Kasse glaubwürdig, daß das regelmäßige, jährliche Gesamtein- 
kommen eines versicherungsberechtigten Mitglieds viertausend Mark übersteigt, so hat er dem 
Mitglied alsbald mitzuteilen, daß seine Mitgliedschaft erloschen sei. Die Mitgliedschaft erlischt 
mit der Zustellung der Mitteilung. 
II! Arbeitsunfähige bleiben Mitglieder, solange die Kasse ihnen Leistungen zu gewähren hat. 
III. Leistungen. 
A. Arten. 
l5 (5). 
1 Die Kasse gewährt den Mitgliedern auf Antrag 
(1.) für ihre Person 
a) Krankenhilfe nach §#§ 11 bis 19; 
b) Wochengeld (Wochenhilfe) nach I# 20 bis 23; 
Tc) Sterbegeld nach §# 24. 
(2. für ihre Familienmitglieder Familienhilfe nach § 25.) 
I1 Als Regelleistungen der Kasse gelten: 
1. Krankenhilfe nach §### 182, 183 der Reichsversicherungsordnung (unbeschadet der 
Vorschriften der §§# 188, 192 der Reichsversicherungsordnung): 
2. Wochengeld nach § 195 der Reichsversicherungsordnung; 
3. Sterbegeld nach § 201 der Reichsversicherungsordnung. 
III Die übrigen Leistungen der Kasse gelten als Mehrleistungen. 
86. 
1 [Den freiwillig Beigetretenen gewährt die Kasse nur (Krankenpflege und Krankenhaus- 
pflege ohne Hausgeld oder deren Ersatz [ 141 ohne Krankengeld) (das Krankengeld).] 
87 (20). 
1 Die Ansprüche des Berechtigten können mit rechtlicher Wirkung übertragen, verpfändet 
und gepfändet werden nur wegen 
1. eines Vorschusses, den der Berechtigte auf seine Ansprüche vor Anweisung der Lei- 
stungen vom Arbeitgeber oder von einem Organ des Versicherungsträgers oder 
einem seiner Mitglieder erhalten hat, 
2. der im § 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Forderungen, 
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Zu § 5. „Regelleistungen“ bilden den Gegensatz einerseits zu den erhöhten oder erweiterten Leistungen, 
welche die Kasse freiwillig durch ihre Satzungen übernimmt (Mehrleistungen), anderseits zu den eingeschränkten oder 
anders bemessenen Leistungen, die für besondere Berufsarten nach den §5 416 bis 493 der Reichsversicherungsordnung 
zugelassen sind. Dagegen souen die Unterstützungen der Krankenkassen auch dann als Regelleistungen gelten, wenn die 
Satzung ihre Gewährung an gewisse, vom Gesetze zugelassene Maßgaben knüpft. Dies trifft zu auf die zeitliche Be- 
schränkun der Krankengelder für rückfällig Erkrankte (& 188 der Reichsversicherungsordnung, § 17 dieser Satzung), sowie 
bei Ausschluß oder Kürzung des Krankengeldes wegen vorsätzlicher oder schuldhafter Zuziehung der Krankheit und bei 
einer Schädigung der Kasse durch strafbare Handlungen (5 192 der Reichsversicherungsordnung, 18 dieser Satzung). 
ord Zu 6. Die Zustimmung des Oberversicherungsamts ist erforderlich (5 215 Abs. 2 der Reichsversicherungs- 
tdnung). 
Wegen der für diese Fälle vorgesehenen Ermäßigung der Beiträge zu vergleichen §& 30 fünfter Absatz. 
ç Zu &5 7 bis 9. Die Bestimmungen der §5 7 bis 9 sind in die Satzung ausgenommen, damit die Kassenmit- 
blieder schon aus der Satzung über den wesentlichen Umfang ihrer Ansprüche unterrichtet werden, sie gelten aber auch 
ohne Aufnahme in die Satzung kraft Gesetzes. 
8 314 R. V. D. 
8179 Abs. 1 
R. V. D. 
8 178 Abs. 2 
N.V.O. 
5 215 Abs. 2 
N. V. 0. 
5 119 N.V.L.
	        
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