Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Aulage 5. 
  
Mustersatzung für Innungskrankenkassen. 
Vorbemerkungen. 
1. Der Entwurf soll für die Aufstellung der Satzungen für Innungskrankenkassen nach 
den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung eine Anleitung geben. Sein Inhalt ist in keiner 
Weise verbindlich, weder für diejenigen, welchen die Errichtung oder Anderung der Kassensatzungen 
obliegt, noch für die Behörden, denen die Genehmigung zusteht. Bei der großen Verschiedenheit 
der Verhältnisse, auf die bei der Errichtung von Kassensatzungen Rücksicht zu nehmen ist, ist der 
Entwurf nicht ohne weiteres für jede Kasse verwendbar. Vielmehr ist jede Bestimmung darauf 
zu prüfen, ob sie unverändert in die Satzung für die Kasse ausgenommen werden kann. Die 
dem Entwurfe beigegebenen Erläuterungen sollen diese Prüfung erleichtern. Dabei ist namentlich 
§ 251 der Reichsversicherungsordnung zu beachten. 
2. Der Entwurf wird auch für bestehende Innungskrankenkassen, die den Antrag auf 
Zulassung stellen wollen (§8 255, 256 der Reichsversicherungsordnung), bei der Neubearbeitung 
ihrer Satzungen eine ausreichende Anleitung geben. Dabei ist insbesondere zu beachten, daß die 
satzungsmäßigen Leistungen denen der allgemeinen Ortskrankenkasse des Bezirkes mindestens 
gleichwertig sein müssen (§§& 256, 259 bis 263 der Reichsversicherungsordnung). 
3. Was durch gesetzliche Vorschrift in der Weise geregelt ist, daß den Kassensatzungen 
ein Spielraum für besondere Bestimmungen nicht bleibt — z. B. die Vorschriften über die 
Beaufsichtigung und Auflösung der Kassen —, ist in die Mustersatzung nur soweit aufgenommen, 
als es notwendig erschien, um das Verständnis der Bestimmungen zu sichern oder den Kassen- 
mitgliedern eine ausreichende Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten zu vermitteln. Wo es für 
zweckmäßig erachtet wird, die Satzung in dieser Beziehung zu vervollständigen oder noch mehr 
zu vereinfachen, werden die erforderlichen Ergänzungen oder Streichungen an der Hand der 
Erläuterungen leicht auszuführen sein. 
4. Die Klammern () im Terte der Mustersatzung deuten, soweit sie nicht besonders 
erläutert werden, an, daß die in Rlammern eingeschlossenen Worte beibehalten oder gestrichen 
keinsen *rk oder daß unter den mehreren in Klammern eingeschlossenen Fassungen zu 
wählen ist. 
5. Soweit eine Zahl oder Zeitbestimmung in Klammern im Terte angegeben ist, stellt 
sie in der Regel die zulässige obere Grenze dar. 
6. Es empfiehlt sich, die in der Satzung angeführten Paragraphen der Reichsversicherungs- 
ordnung in Fußnoten unter dem Texte der Satzung wörtlich abzudrucken. 
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