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b) Wochengeld (Wochenhilfe) nach §5§ 21 bis 24;
) Sterbegeld nach § 25.
(2. für ihre Familienmitglieder Familienhilfe nach § 26.)
* 10 Abs. 2 * Als Regelleistungen der Kasse gelten:
V. 1. Krankenhilfe nach 5§ 182, 183 der Reichsversicherungsordnung (unbeschadet der
Vorschriften der §6 188, 192 der Reichsversicherungsordnung);
2. Wochengeld nach § 195 der Reichsversicherungsordnung;
3. Sterbegeld nach § 201 der Reichsversicherungsordnung.
II! Die übrigen Leistungen der Kasse gelten als Mehrleistungen.
§ 7.
– 215 Abs. 2 [Den freiwillig Beigetretenen gewährt die Kasse nur (Krankenpflege und RKrankenhaus-
RN.B.O. pflege ohne Hausgeld oder deren Ersatz [§ 15) ohne Krankengeld) (das Krankengeld).]
§ 8.
119 N.V.O. 1 Die Ansprüche des Berechtigten können mit rechtlicher Wirkung übertragen, verpfändet
und gepfändet werden nur wegen
1. eines Vorschusses, den der Berechtigte auf seine Ansprüche vor Anweisung der
Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Organ des Versicherungsträgers oder
einem seiner Mitglieder erhalten hat,
2. der in § 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Forderungen,
3. der Forderungen der nach § 1531 der Reichsversicherungsordnung ersatzberechtigten
Gemeinden und Armenverbände sowie Arbeitgeber und Kassen, die an ihre Stelle
getreten sind; die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung ist nur in Höhe der
gesetzlichen Ersatzansprüche zulässig,
4. rückständiger Beiträge, die nicht seit länger als drei Monaten fällig sind.
i Ausnahmsweise darf der Berechtigte auch in anderen Fällen den Anspruch mit Ge-
nehmigung des Versicherungsamts ganz oder zum Teil auf andere übertragen.
89.
8228 Abs.2 Die Ansprüche des Berechtigten dürfen nur aufgerechnet werden auf
R. B.D. Ersatzforderungen für Beträge, die der Berechtigte in den Fällen des § 1542 der
Reichsversicherungsordnung oder aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung
bezog, aber an die Kasse zu erstatten hat,
geschuldete Beiträge,
gezahlte Vorschüsse,
zu Unrecht gezahlte Kassenleistungen,
anders bemessenen Leistungen, die für besondere Berufsarten nach den 88 416 bis 493 der Reichsversicherungs-
ordnung zugelassen sind. Dagegen sollen die Unterstützungen der Krankenkassen auch dann als Regelleistungen
gelten, wenn die Satzung ihre Gewährung an gewisse, vom Gesetze zugelassene Maßgaben knupft. Dies trifft zu
auf die zeitliche Beschränkung der Krankengelder für rückfällig Erkrankte (§ 188 der Reichsversicherungsordnung,
*l 18 dieser Satzung), sowie bei Ausschluß oder Kürzung des Krankengeldes wegen vorsätzlicher oder schuldhafter
Zuziehung der Krankheit und bei Schädigung der Kasse durch strafbare Handlungen (§5 192 der Reichsversicherungs-
ordnung, § 19 dieser Satzung).
Zu §& 7. Die Zustimmung des Oberversicherungsamts ist erforderlich (§ 215 Abs. 2 der Reichsversiche-
rungsordnung). 6
Eine gleiche Bestimmung, wie sie § 7 der Satzung enthält, ist auch für Personen vorgesehen, die nach
sD 168 der Reichsversicherungsordnung versicherungsfrei und nach Bestimmung des Bundesrats versicherungsberechtigt
sind; jedoch ist eine Beschränkung der Kassenleistungen auf das Krankengeld allein nicht zulässig (5§ 215 Abs. 1 der
Reichsversicherungsordnung).
Wegen der für diese Fälle vorgesehenen Ermäßigung der Beiträge zu vergleichen §& 40 letzter Absatz.
Zu §#§8 8 bis 10. Die Bestimmungen der # 8 bis 10 sind in die Satzung ausgenommen, damit die
Kassenmitglieder schon aus der Satzung über den wesentlichen Umfang ihrer Ansprüche unterrichtet werden, sie
gelten aber auch ohne Aufnahme in die Satzung kraft Gesetzes.