Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

g 187 Nr. 2, 3 
R. V.O. 
5 188 N.B.O. 
8 182 R.V.O. 
8189 Abs. 1R. V. D. 
8 190 R. V.O. 
8 629 R. V. D. 
— 378 — 
817. 
1 [Fürsorge für Genesende, namentlich durch Unterbringung in einem Genesungsheime, 
kann bis zur Dauer von .. . . Wochen, Monaten), (eines Jahres) nach Ablauf der 
Krankenhilfe gewährt werden.] 
II (Die Kasse gewährt Hilfsmittel gegen Verunstaltung und Verkrüppelung, die nach be- 
endigtem Heilverfahren nötig sind, um die Arbeitsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten.) 
& 18. 
(Für Mitglieder, die auf Grund der Reichsversicherung oder aus einer knappschaftlichen 
Krankenkasse oder aus einer Ersatzkasse binnen zwölf Monaten bereits für sechsundzwanzig 
Wochen hintereinander oder insgesamt Krankengeld oder die Ersaszleistungen dafür bezogen haben, 
wird in einem neuen Versicherungsfalle, der im Laufe der nächsten zwölf Monate eintritt, die 
Krankenhilfe auf die Regelleistungen und auf die Gesamtdauer von dreizehn Wochen beschränkt. 
Dies gilt nur, wenn die Krankenhilfe durch dieselbe nicht gehobene Krankheitsursache ver- 
anlaßt wird.) 
W 19. 
1 [Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte 
bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, wird für die Dauer eines Jahres nach der Straftat 
(ein Krankengeld nicht) (das Krankengeld nur zur Hälfte) (das Krankengeld in Höhe eines 
Drittels) (das Krankengeld nur in Hööhe . ) gewährt. 
I1 (Mitgliedern, die sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei 
Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen haben, wird für die Dauer dieser Krankheit (ein 
Krankengeld nicht) (das Krankengeld nur zur Hälfte) (das Krankengeld nur in Höhe eines 
Drittels) (Krankengeld nur in Höhe . .) gewährt.) 
8 20. 
Erhält ein Mitglied der Kasse Krankengeld gleichzeitig aus einer anderen Versicherung, 
so wird die Leistung der Kasse soweit gekürzt, daß das gesamte Krankengeld des Mitglieds den 
Durchschnittsbetrag seines täglichen Arbeitsverdienstes (währnd ) nicht (um nicht 
mehr as ) übersteigt. 
I1 (Die Mitglieder sind verpflichtet, (dem Vorstand) (der Geschäftsstelle) (der Meldestelle), 
wenn sie Krankengeld oder die Ersatzleistungen dafür beanspruchen, die Höhe der Bezüge mit- 
zuteilen, die sie gleichzeitig aus einer anderen Krankenversicherung erhalten. Die Frage, aus 
welcher Krankenversicherung die Bezüge herrühren, ist nicht gestattet. 
ul Gegen einen Versicherten, der die Mitteilung unterläßt, kann der Vorstand der Kasse 
Strafen bis zum dreifachen Betrage des täglichen Krankengeldes für jeden Ubertretungsfall festsetzen.) 
(oder) 
8 20. 
(Die Leistung der Kasse wird nicht gekürzt, wenn ein Versicherter gleichzeitig Krankengeld 
aus einer anderen Versicherung erhält.) 
  
Zu 8 18. Die Bestimmung hat, soweit es sich um das Maß der Krankenhilfe handelt, nur dann Be- 
deutung, wenn von der Kasse nicht lediglich die Regelleistungen, sondern Mehrleistungen gewährt werden; soweit 
es sich dagegen um die Dauer der Krankenhilfe handelt, hat sie auch dann Bedeutung, wenn die Kasse nur die 
Regelleistungen gewährt (§ 188 der Reichsversicherungsordnung). 
Zu § 15. Zulässig wird es auch sein, die Nachteile, welche die in den Abs. 1, 2 bezeichneten Mitglieder 
treffen, verschieden festzusetzen. 
Zu § 20. Die Bestimmung des Abs. 1 gilt bei Weglassung der eingeklammerten Zusätze auch ohne Auf- 
nahme in die Satzung kraft Gesetzes (6 189 der Reichsversicherungsordnung). Die Satzung kann aber bestimmen, 
daß die Kürzung des Krankengeldes gar nicht oder nicht in vollem Maße eintreten soll. 
Lürchsomtnicher täglicher Arbeitsverdienst ist nicht gleichbedeutend mit dem im § 11 festgesetzten durch- 
schnittlichen Tagesentgelt. Durchschnittlicher täglicher Arbeitsverdienst ist der Durchschnitt des von dem Versicherten 
wirklich verdienten täglichen Arbeitsverdienstes. ·
	        
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