Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 379 — 
D. Wochenhilfe. 
8 21. 
1 Wöchnerinnen, die im letzten Jahre vor der Niederkunft mindestens sechs Monate hin- § 195 F ½ 
N. B 
durch auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse gegen 
Krankheit versichert gewesen sind, erhalten ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes für acht 
Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Neben 
Wochengeld wird Krankengeld nicht gewährt; die Wochen nach der Niederkunft müssen zu- 
sammenhängen. 
n Mit Zustimmung der Wöchnerin kann 
1. an Stelle des Wochengeldes Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnenheime 
gewährt werden; 
2. Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen gewährt und dafür bis zur Hälfte des 
Wochengeldes abgezogen werden. 
ul Im Falle des Abs. 2 Nr. 1 gilt § 14 Abs. 1 entsprechend. 
8 22. 
((Versicherungspflichtigen Ehefrauen) (Allen weiblichen Versicherungspflichtigen) werden 
unter der Voraussetzung des § 21 Abs. 1 Satz 1 Hebammendienste und ärziliche Geburtshilfe, die 
bei der Niederkunft erforderlich werden, gewährt. 
* 23. 
[Schwangeren, die der Kasse mindestens sechs Monate angehören, werden, 
1. wenn sie infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig werden, ein Schwangerengeld 
in Höhe des Krankengeldes bis zur Gesamtdauer bo (sechs) Wochen 
gewährt. 
(Auf die Dauer dieser Leistung wird die Zeit der Gewährung des Wochengeldes 
vor der Niederkunft angerechnet); 
2. Hebammendienste und ärztliche Behandlung, die bei Schwangerschaftsbeschwerden 
erforderlich werden, gewährt.] 
8 24. 
[Wöchnerinnen der im § 21 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art wird, solange sie ihre Neu- 
geborenen stillen, ein Stillgeld in Höhe von .. . ... (des halben Krankengeldes) und bis zum 
blauf der (zwölften) Woche nach der Niederkunft gewährt.) 
E. Sterbegeld. 
8g 26. 
1 Als Sterbegeld wird beim Tode eines Mitglieds das (Zwanzigfache) (. fache) 
(Vierzigfache) des Grundlohns (5 11) (mindestens aber ein Betrag von fünfzig Mark) gezahlt. 
. Stirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter binnen einem Jahre nach Ablauf der 
Krankenhilfe an derselben Krankheit, so wird das Sterbegeld gezahlt, wenn er bis zum Tode 
arbeitsunfähig gewesen ist. 
In Besteht gegen einen Träger der Unfallversicherung ein Anspruch auf Sterbegeld, so ist 
aus diesem der Kasse, soweit sie bereits Sterbegeld gezahlt hat, Ersatz zu leisten. 
3½n 88 21, 22. Die Hrbammendienfte sind ohne besondere Anweisung eines Arztes zu gewähren. 
u §523. Es ist auch zulässig, nur die Bestimmung unter Nr. 1 oder nur die Bestimmung unter Nr. 2 
in die Satzung aufzunehmen (5 199 der Reichsversicherungsordnung). 
5 196 N.V O. 
g 198 R. V. D. 
§5 199 N.B.O. 
65 200 N.V.O. 
Is 201, 204 
N. B.O. 
5 202 N..O. 
E 1502 N.V.O.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.