385
Abs. 1 R.V.DO.
8 494
Abs. 2 R.V.DO.
384
Abs. 3 N.V.O.
8 216
Abs. 3 R. V. D.
8 381
Abs. 1 R.V.O.
381
Abs. 2 R.V.O.
381
Abs. 3 R.V.O.
* 382 R. V. C.
397
Abs. 1,2, 4 R.V.O.
— 384 —
Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
rechtigten, so verbleibt der Uberschuß der Kasse.
I! Vor der Auszahlung des Sterbegeldes ist eine Bescheinigung des Standesamts über
die Eintragung des Todesfalls vorzulegen.
Fehlen solche Be-
IV. Beiträge.
A. Ordentliche Kassenbeiträge.
8 40.
1Die Kassenbeiträge werden auf .. . . . .. Hundertstel des im § 11 festgesetzten Grund-
lohns festgesetzt und (je für eine Woche) berechnet. Sie betragen
Jalls die Fassung des §* 11 4 geidmlf 20##d:)(Falls die Fassung des § 17 B geicdjlult 2crd)
für die I. Stufe 0, . Mark, für die I. Klasse 0, . Mark,
für die II. Stufe 0, . Mark, für die II. Klasse 0, . Mark,
usw. z usw.
II Für Lehrlinge aller Art, die ohne Entgelt beschäftigt werden, betragen die Beiträge
zwei Drittel (. . . . . . ) der Beiträge der niedrigsten Stufe (Klasse) (der Beiträge des für sie
in Betracht kommenden Ortslohns).
uI [Für Mitglieder, für welche die Sonn= und Feiertage Arbeitstage sind, werden die Bei-
träge .. . . . ... Hundertstel (auf .. . . . ... ) (wöchentlich) erhöht.
IVy (Für die Personen, für welche die Kassenleistungen nach § 7 beschränkt sind, werden
die Beiträge u ... Hundertstel auf ) (wöchentlich) ermäßigt.)
& 41.
1 Versicherungspflichtige haben zwei Drittel und die Arbeitgeber ein Drittel der Beiträge
zu tragen.
II (Die Arbeitgeber und die Versicherungspflichtigen haben je die Hälfte der Beiträge
zu tragen.)
III Versicherungsberechtigte haben die Beiträge allein zu tragen.
IV (Mitglieder, die vorübergehend einen geringeren Lohn beziehen, können in ihrer alten
höheren Lohnklasse versichert bleiben, wenn sie den Mehrbetrag des Beitrags selbst übernehmen
oder der Arbeitgeber zustimmt.)
Die Beiträge sind bis zur vorschriftsmäßigen Abmeldung fortzuzahlen. (Für Mitglieder,
die im Laufe der Kalender-(Zahl-) Woche ein= oder austreten, ist der auf die Beschäftigungszeit
entfallende, tageweise zu berechnende Beitrag zu zahlen.) (Die Beiträge werden stets für volle
Zu §& 40 Abs. 1. Es ist ratsam, zunächst den vollen Kassenbeitrag (Gesamtbeitrag) für das Mitglied fest-
zustellen und demnächst die Bestimmungen über die Art der Einzahlung und den von den Arbeitgebern aus eigenen
Mitteln zu leistenden Beitragsteil folgen zu lassen, damit die Höhe des Beitrags derjenigen Mitglieder, welche die
vollen Beiträge allein aufzubringen habeg, außer Zweifel gestellt wird.
Die Beiträge müssen nach gleichen Grundsätzen wie das Krankengeld, also in Hundertsteln des für die
Bemessung des Krankengeldes maßgebenden Grundlohns (des durchschnittlichen Tagesentgelts oder des wirklichen
Arbeitsverdienstes) bemessen werden. Falls die Fassung des § 11 C der Satzung gewählt wird, müssen die Worte
„Sie betragen usw.“ wegfallen. "
ÜUber viereinhalb vom Hundert des Grundlohns dürfen die Beiträge nur zur Deckung der Regelleistungen
oder auf übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschuß erhöht werden (5 388 der
Reichsversicherungsordnung). Ob es erforderlich und ratsam ist, sofort bis zu diesem Betrage zu gehen, ist nach.
den Erfahrungen der bereits längere Zeit bestehenden Krankenkassen zu beurteilen. Unter allen Umständen ist es
ratsam, die Beiträge womöglich so festzustellen, daß sie auch für den einzelnen Arbeitstag durch drei teilbar find,
um die Abrechnung zwischen Arbeitgebern und Arbeitern zu erleichtern. -
b Zu § 40 Abs. 3, 4. Es wird zweckmäßig sein, den Betrag der Beiträge in der Satzung zahlenmäßig
anzugeben.
Das Gleiche, was im § 40 Abs. 4 der Satzung bestimmt ist, gilt auch für Personen, die nach § 168 der
Reichsversicherungsordnung versicherungsfrei und nach Bestimmung des Bundesrats versicherungsberechtigt sind
(5 215 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). Wegen der in diesen Fällen vorgesehenen Beschränkung der Kassen-
leistungen zu vergleichen § 7.