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Kalender-(Zahl.) Wochen erhoben. Für Mitglieder, die in der ersten Hälfte der Woche in die
Kasse eintreten, wird der volle Wochenbeitrag erhoben, für Mitglieder, die in der zweiten Hälfte
der Woche eintreten, wird kein Beitrag erhoben. Für Mitglieder, die in der ersten Hälfte der
Woche austreten, wird ein Beitrag nicht erhoben oder der bereits gezahlte Wochenbeitrag! zurück-
erstattet. Erstreckt sich die Mitgliedschaft nicht auf eine volle Woche, so ist ein voller Wochen-
beitrag zu zahlen.)
B. Zahlung der Beiträge.
8 42 (à).
!1 Die Beiträge für Versicherungspflichtige sind . .. wöchentlich) (am . . . ... jedes § 393, 5 397 Abs.:
Monats) im voraus an den von dem Vorstand bestimmten Stunden vom Arbeitgeber einzuzahlen. R. V. D.
Die Versicherungsberechtigten haben die Beiträge zu der gleichen Zeit selbst einzuzahlen (oder
kostenlos einzusenden).
I! Für diejenigen, welche zwischen zwei Zahltagen Mitglieder der Kasse werden oder aus
ihr austreten, ist der Beitrag an dem nächstfolgenden Zahlungstage zu entrichten oder zurück-
zuzahlen.
oder
8 42 (B).
Die Beiträge für Versicherungspflichtige sind (. . .. wöchentlich) (. . jedes Monats) z 393 N.V O.
nachträglich an den vom Vorstand bestimmten Stunden vom Arbeitgeber einzuzahlen. Versiche-
rungsberechtigte haben die Beiträge zu der gleichen Zeit selbst einzuzahlen.
I1 Scheidet ein Mitglied zwischen zwei Zahltagen aus der Kasse aus, so kann der Beitrag
schon vor Ablauf der Beitragszeit eingezogen werden.
* 43.
Rückstände werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. [Dem Beitreibungsverfahren geht § 2#8 N.V.D.
eine (schriftliche) Mahmnung voran, für die eine Mahngebühr erhoben wird. Diese beträüt
und wird wie die Rückstände beigetrieben.]
8 44.
Die versicherungspflichtigen Kassenmitglieder müssen sich bei der Lohnzahlung ihre Bei. K 394, 395
tragsteile vom Barlohn abziehen lassen. Die Arbeitgeber dürfen die Beitragsteile nur auf diesem N.V.O.
Wege wieder einziehen. Die Abzüge für Beitragsteile sind gleichmäßig auf die Lohnzeiten zu
verteilen, auf die sie fallen. Die Teilbeträge dürfen ohne Mehrbelastung der Versicherten auf
volle zehn Pfennig abgerundet werden. Sind Abzüge für eine Lohnzeit unterblieben, so dürfen
sie nur bei der Lohnzahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt werden, wenn nicht die Beiträge
ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind.
11 Steht der Versicherte gleichzeitig in mehreren versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen, z 396 Abs. 1,2
so haften die Arbeitgeber als Gesamtschuldner für die vollen Beiträge. Jeder Arbeitgeber kann R. V. D.
beim Versicherungsamte die Verteilung der Beiträge beantragen.
iu Arbeitgeber, die sich im Zwangsbeitreibungsverfahren als zahlungsunfähig erwiesen haben § 102 N.V.O.
und für die eine Anordnung, nur ihren Beitragsteil einzuzahlen (§ 398 Abs. 1 der Reichsver-
sicherungsordnung), nicht getroffen ist, haben die abgezogenen Beitragsteile der von ihnen be-
schäftigten Versicherungspflichtigen spätestens binnen drei Tagen an die Kasse abzuführen.
Zu § 42. Die erste Fassung ist zu wählen, wenn die Beiträge im voraus, die zweite, wenn sie nach-
träglich entrichtet werden sollen. Im letzteren Falle empfiehlt es sich, zu bestimmen, daß die Versicherungsberech-
tigten die Beiträge vorausbezahlen. Beim Einzugsverfahren können die Beiträge auch zugleich mit den Beiträgen
für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung eingezogen werden.
Zu § 43. Wo landesgesetzlich ein Mahnverfahren vorgeschrieben ist, fällt diese Bestimmung weg ( 28
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung). Es wird sich alsdann für die Kasse empfehlen, vor Einleitung des landes-
gesetzlich vorgeschriebenen Mahnverfahrens dem Zahlungspflichtigen nur einmal und mit kurzer Frist eine Zahlungs-
aufforderung zugehen zu lassen.
Zu § 44 Abs. 38. Die auf Grund des § 398 der Reichsversicherungsordnung erlassene Anordnung muß
den Arbeitgeber, für den sie gilt, nach Namen, Wohnort und Geschäftsbetrieb bezeichnen. Sie wird ihm sowie der
Polizeibehörde seines Wohnorts und des davon etwa getrennten Betriebssitzes mitgeteilt (§ 399 der Reichsversiche-
rungsordnung).
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