Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Vorstandsmitglieder (mindestens der Hälfte der Arbeitgeber oder der Versicherten im Vorstand) 
unter Angabe der Verhandlungsgegenstände (schriftlich) beantragt wird. 
I! Zu allen Sitzungen, die nicht zu bestimmten, durch Vorstandsbeschluß festgesetzten 
Sitzungszeiten stattfinden, hat der Vorsitzende die Mitglieder mindestens 24 (48) Stunden vor- 
her lunter Bezeichnung der (wichtigeren) Beratungsgegenständel (schriftlich) einzuladen. 
IV Der Vorstand kann in eiligen Fällen schriftlich abstimmen. (Darüber, ob ein Fall eilig 
ist, entscheidet der Vorsitzende.) " 
l 53. 
! Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. 
i. Die Beschlüsse sind (vom Schriftführer) (vom Vorsitzenden) unter Angabe des Tages 
der Sitzung und der Namen der Anwesenden (in ein Protokollbuch einzutragen (aufzuzeichnen) 
und von . . . . (den Anwesenden) zu unterzeichnen. 
8 54. 
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Angestellte, 
welche die Geschäfte der Kasse erledigen, als Auskunftspersonen zuziehen. 
55. 
Der Vorsitzende kann gegen ein Mitglied des Vorstandes, das sich der Erfüllung seiner 
Pflichten entzieht, eine Geldstrafe bis zu fünfzig Mark und bei Wiederholung eine Geldstrafe bis 
zu hundert Mark verhängen. Er hat die Strafe zurückzunehmen, wenn nachträglich eine ge- 
nügende Entschuldigung nachgewiesen wird. 
C. Obliegenheiten des Vorstandes. 
8 56. 
Der Vorstand verwaltet die Kasse nach Gesetz, dieser Satzung und seinen eigenen Be- 
schlüssen, soweit nicht gemäß § 63 ff. der Ausschuß zu beschließen oder zuzustimmen hat. 
§ 57 (A. 
(Der Vorstand vertritt, vorbehaltlich des § 65 Abs. 2, die Kasse gerichtlich und außer- #S b, 
gerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Soweit der Vorstand eines Aus- 
weises bedarf, genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde über seine Zusammensetzung und 
den Umfang seiner Vertretungsmacht.) 
oder 
§ 57 (B). 
[Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Kasse wird, vorbehaltlich des § 65 
Abs. 2, von dem Vorsitzenden (in Gemeinschaft mit einem zweiten vom Vorstand zu wählenden 
Mitglied) wahrgenommen. Soweit die geschäftsführenden Personen eines Ausweises bedürfen, 
genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneteln) Personlen) zur Zeit 
dem Vorstand angehört (angehören) und inwieweit sie zur Vertretung der Kasse berechtigt (Ist) (sind).] 
8 B8. 
1 [Der Vorsitzende vertritt die Kasse insbesondere in folgenden Fällen: 
1. bei der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung (§ 3 Abs. 5), 
2. bei der Anordnung von Krankenhauspflege erkrankter Mitglieder (§ 13), 
3. bei der Uberweisung an andere Kassen (§ 219 der Reichsversicherungsordnung), 
(4. bei der Zustimmung zum Wechsel des Arztes [§ 32 Abs. 2.), 
Zu § 57B. Diese Fassung wird sich für Vorstände mit einer größeren Anzahl von Mitgliedern empfehlen. 
Zu §5 58. Es empfiehlt sich, die Befugnisse des Vorsitzenden nicht u eng zu fassen, beispielsweise wird 
ihm auch die Ablehnung von Kassenleistungen sowie die Zuteilung zu einer Lohnklasse nach § 11 A Abs. 2 über- 
tragen werden können. 
  
  
8R.VO. 
5s 11 N. B.O. 
§* 19 R. V.O. 
* 6 
N.V 
Abs. 2 
.D.
	        
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