Inhaltsverzeichnis : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

314

6)  Von  dem  ausgeschenkten,  ins  Haus  gebrauchten,  oder  sonst  fehlenden  Wein  und
Obstmost,  fabricirten  Essig,  Bier  und  Branntewein  ist  nach  dem  H.  4.  das  Umgeld  alle
Quartal  zu  berechnen,  und  auch  von  dem  nach  seinem  Werth  zu  tarirenden  Haustrunk  auszuwerfen.
  ...  .
dem  so  berechneten  Geldbelauf  ist  den  Essig-Siedern,  Branntwein-Brennern  und
Marktwirthen  Nichts  —  hingegen  den  uͤbrigen  folgendes  als  Hausbrauch  zu  verguͤten  und
abzuziehen:

den  Schildwirthen  der  öte  Theil,

den  Traiteurs,  Gastwirthen,  beständigen  Weinschenken  auch  Bierbrauern  der  gte  Theil,

den  unbeständigen  Wirthen  der  lote  Theil.  %

7)  Neben  dem  Umgeld  ist  von  allem  —  von  den  Bier=  und  Essigbrauern  und  Brannteweinbrennern
  erzeugten  Bier,  Essig  und  Branntewein  —  das  in  Unsern  alten  Erblanden
längst  eingeführte  sogenannte  Halbthaler-Geld  einzuziehen,  nemlich

von  jedem  Aimer  Bier  oder  Frucht-Essig  *1

von  jeder  Maas  Branntewein  ohne  Unterschied  der  Qnualität  3  kr.
und  es  findet  bei  dieser  Abgabe  kein  Abzug  für  den  Hausbrauch  Statt.

8)  Für  die  Bewilligung  von  Wirthschafts-Gewerben  und  für  deren  jährliche  Anerkenmng
  sind  folgende  Concessions=  und  Recognitions-Gelder  festgesezt:

a)  von  Schild-Wirthschaften  mit  dinglichem  Recht,  so  auf  jeden  Besizer  übergehet,  nach
den  mehr  oder  minder  günstigen  Verhälenissen  des  Lokals  und  anderer  Umstände:
ste  Classe:  Concessions-Geld  80  bis  roo  fl.  Jährl.  Recogn.  Geld  #§  ft.
ate  Classe:  Concessions  Geld  4%  bis  7f0  fl.  Jährl.  Recogn.  Geld  4  fl.

Zte  Classe:  Concessions-Geld  20  bis  4o  fl.  Jährl.  Recogn.  Geld  3  fl.

b)  Speiß=  oder  Gast-Wirthschaften  ohne  Real-Recht  bezahlen  nach  dem  s.  Lit.  a.  bemerkten
  Unterschied  an  Coucessions-Geld  die  Hälfte  dessen,  was  den  Schildwirthen
angesezt  wird,  und  Recognitions-Geld  2  bis  4  fl.

Tc)  Beständige  Naif=  oder  Gassenwirthe:  Conc.  Geld  s  bis  1o  fl.  Jährl.  NRecognit.
Geld  1  fl.  20  kr.  bis  2  fl.

4)  Unbeständige  Wirthe,  d.  i.  solche,  welche  mic  amtlicher  Bewilligung  ihr  eigen  Wein-Gewächs
  ausschenken,  bezahlen  im  ersten  Quartal  an  Concess.  Geld  und  Recognit.
Geld  Nichts.  #

Wenn  aber  der  Aueschank  in  das  zweite  Quartal  hineinreicht,  Concess.  Geld
1  fl.  Recogn.  Geld  32  kr.
ge)  Bier=  unb  Essigbrauen  mit  persönlichem  Recht,  Concess.  Geld,  statt.des  seither  üblich
—FgFewesenen  Kanzlei=  Tares,  nach  Verhältniß  der  Gegend,  wo  die  Brauerei  errichter
wird,  der  Lage,  und  den  Verhältnissen  des  Unternehmers,  10  bis  so  fl.  Jährl.  Recogn.
  Gelb,  genannt  Kesselgeld  von  jedem  Kessel  12  fl.
Wer  aus  Wein  eder  Obstmost  zum  Verkauf  und  Ausschank  Essig  bereiten  will,
bezahlt  Concess.  Geld  3  bis  4  fl.  Jährl.  Recogn.  Geld  #  fl.  20  kr.
f)  Bier=  oder  Essigschank,  Coneess.  Geld  2  fl.  Jährl.  Recogn.  Geld  32  kr.
¾3  Brannteweinbrennen  ohne  Ausschank,  worunter  das  Recht,  den  Brennhafen  zu  vermiethen,
  oder  andern  Personen  um  den  Lohn  zu  brennen,  verstanden  wird,  Conc.  Geld
2  fl.  Jährl.  Recognitions=  genannt  Brennhafen-Geld  von  jedem  Hafen  jährl.  x  fl.