Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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3. Die für die Antragstellung zuständige Landesversicherungsanstalt trägt in ein für die Ur— 
sprungsanstalt bestimmtes Merkblatt von der Größe der Quittungskarte die Angaben über die Person 
des Antragstellers, dessen Kassenzugehörigkeit, den Tag des Einganges des Antrags bei der Ver— 
sicherungsanstalt oder bei der gemäß Nr. 1 Satz 3 zuständigen Amtsstelle und das Aktenzeichen ein. 
Wird der Versicherungsanstalt bei Stellung des Antrags bekannt, daß der Antragsteller früher Mit- 
glied einer Sonderanstalt war, so ist diese zu benachrichtigen. Sodann wird, gegebenenfalls nach 
Aufrechnung der bisherigen Quittungskarte, eine neue Quittungskarte mit fortlaufender Nummer 
ausgestellt und dem Antragsteller zugesandt. In diese werden alle Marken eingeklebt, die nach 
dem Tage der Antragstellung verwendet werden. Auf der Außenseite ist links von dem Worte 
„Quittungskarte“ handschriftlich oder mittels Farbstempels in blauer Farbe augenfällig die Be- 
zeichnung: „Ital.“ anzubringen. Rechts von dem Worte „Quittungskarte“ ist in gleicher Weise 
zu vermerken: „Uberweisungsantrag gestelltoannnnaaaa ... “ „Aktenz. . 
Handelt es sich um die Cassa Invalidi della Marina Mercantile, so ist diese namentlich zu bezeichnen. 
Gleiche Vermerke sind in der gleichen Weise von den Quittungskartenausgabestellen auf die 
späteren Quittungskarten und auf die Aufrechnungsbescheinigungen zu setzen. 
4. Bei Streitigkeiten zwischen der Landesversicherungsanstalt und dem Antragsteller entscheidet 
das gemäß §8§ 1637 ff. der Reichsversicherungsordnung zuständige Versicherungsamt. Gegen dessen 
Entscheidung ist Beschwerde an das Oberversicherungsamt zulässig (§§ 1791, 1792, 1799 der Reichs- 
versicherungsordnung). 
5. Die Ursprungsanstalt berechnet alljährlich auf Grund der bis zum 31. Dezember des 
abgelaufenen Kalenderjahrs bei ihr eingegangenen Quittungskarten, welche Beträge für die einzelnen 
Italiener abzuführen sind. Sie übersendet die Summe auf Kosten und Gefahr der Cassa Nazionale 
di Previdenza an die von ihr bezeichnete inländische Zahlstelle unter Beifügung einer Liste, 
aus welcher der Name des Versicherten, seine italienische Kassenzugehörigkeit und der Betrag, der für 
den einzelnen Versicherten überführt wird, zu ersehen sind. Gleichzeitig ist von der Ursprungsanstalt 
der Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts mitzuteilen, welche Beträge abgeführt sind und wie 
sie sich auf die Landesversicherungsanstalten verteilen. 
B. Für Mitglieder von Sonderanstalten. 
6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten mit den in Nr. 7 bis 10 bezeichneten Anderungen 
entsprechend für Mitglieder von Sonderanstalten. 
7. Der Antrag ist an den Vorstand der Sonderanstalt zu richten. Die Rechtswirksamkeit 
beginnt mit dem Eingang des Antrags beim Vorstand. 
8. Wird ein Merkblatt nicht ausgefertigt, so sind die in Nr. 3 bezeichneten Angaben in anderer 
geeigneter Form aktenkundig zu machen. War der Antragsteller früher bei anderen Versicherungs. 
trägern versichert, so sind die Ursprungsanstalt und beteiligte Sonderanstalten von der Antragstellung 
zu benachrichtigen. 
9. Ist der Antrag erstmalig bei einer Sonderanstalt gestellt oder tritt ein Versicherter, der 
den Antrag bereits früher bei einer Landesversicherungsanstalt oder einer anderen Sonderanstalt gestellt 
hatte, einer Sonderanstalt bei, so hat diese alljährlich die Hälfte der bis zum 31. Dezember des ab- 
gelaufenen Kalenderjahrs an sie gezahlten Beiträge unmittelbar an die Zahlstelle (Nr. 5) abzuführen 
Für Mitglieder der Invaliden-, Witwen= und Waisen-Versicherungskasse der See--Berufsgenossenschaft 
(Seekasse) bezieht sich diese Verpflichtung auf diejenigen Beiträge, welche der Seekasse bis zum Schlusse 
des Jahres bekannt geworden sind. 
Beim Ausscheiden des Mitglieds ist auf der Mitglieds= und der Austrittsbescheinigung ein 
Vermerk des in Nr. 3 Abs. 1 Satz 5 bis 7 bezeichneten Inhalts anzubringen. 
10. Bei Streitigkeiten zwischen einer Sonderanstalt und dem Antragsteller entscheidet die zu- 
ständige Aufsichtsbehörde endgültig. 
Berlin, den 31. März 1913. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar.
	        
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