Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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ober  in  Preu
Conventlonsgeld  Gane  ß.
Wentige

sennge.

 

Von  lebenden  vierfuͤßigen  Thieren  fuͤr  das  Stuͤck  54
Von  lebenden  Voͤgein  fuͤr  das  Stück  1½#
Von  Baumen  zum  Werpflanzen  für  das  Schock  54

an  jeder  Empfangsstaͤtte.

Leere  Schiffe,  imgleichen  die  im  Manifeste  nicht  angegebenen  Reiseviktualien
  der  Schiffer  in  verhaͤltnißmaͤßigen  Quantitaͤten,  die  zum  Verdeck  eines
Luhrgeuges  einmal  zugerichteten  Bretter  oder,  in  Ermangelung  selcher,  die  zur

edeckung  der  Ladung  nöthigen  losen  Bretter,  und  zwar:

1  Schock  bei  Schiffen  unter  10  Last;

2  -  -  *  von  10  bis  unter  25  Last,  und

22.  „"  *  von  größerer  Ladungsfähigkei,
find  gänzlich  frei.

Im  Allgemeinen  aber  gelten  noch  folgende  nähere  Bestimmungen:

1)  Von  Waaren,  welche  bloß  innerhalb  Landes  auf  der  Weser  transportirt,
  oder,  im  freien  Verkehr  befindlich,  aus  dem  Inlande  stromwärts
ausgeführt,  oder  mit  der  Bestimmung  nach  einem  inländischen  Orte  eingeführt
  werden,  wird,  ohne  Unterschied,  ob  die  Versteuerung  gleich  beim
Gränzeingange  oder  erst  am  Orte  der  Ausladung  erfolgt,  kein  Weserzoll
  erhoben.

2)  Waaren,  welche  aus  dem  Gebiet  des  Kurfürsenthum  Hessen  im  steuerlich
  freien  Verkehr  auf  der  Preußischen  Weserstrecke  durchgeführt,  oder
welche,  umgekehrt,  durch  das  Preußische  Gebiet  weserwärks  mit  der  Bestimmung
  zur  Ausladung  innerhalb  des  Kurfürstlich  -Hessischen  Gebiets
durchgeführt  werden,  bleiben  von  der  Entrichtung  des  Weserzolls  befreit.

C.  Am  Nhein

wird  an  Schiffahrksabgaben,  wie  solche  durch  die  Rheinschiffahrtsordnung  vom
31.  März  1831.  und  durch  spätere  Vereinbarungen  bestimmt  sind,  erhoben:

I.  ein  Rekognitionsgeld  von  allen  beladenen  und  unbeladenen  Fahrzeugen
nach  Maaßgabe  ihrer  Ladungsfahigkeit,  an  denjenigen  der  nachbenannten  Rheinzollstellen,
  bei  welchen  sie  vorbei=  oder  von  welchen  sie  abfahren,  und  zwar:

a)  Bet  zu  Koblenz,  Andernach,  Linz,  Koͤln,  Duͤsseldorf,  Ruhrort  und
esel;

b)  aufwaͤrts  zu  Emmerich,  Wesel,  Ruhrort,  Duͤsseldorf,  Koͤln,  Linz,  Andernach
  und  Koblenz.

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