Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 485 — Senutskommission 
fitr dus Zotocsen. 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamt des Innern. 
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Zu betiehen durch alle Vostanstaltoen und Huchhandlungon. 
XII. Jahrgang. Berlin, Sonnabend, den 3. Mai 1913. Nr. 22. 
  
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Inhalt: Instizwesen: Bestimmungen zur Anderung der Vorschriften über die Strafregister Seite 495 
Justi zwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. April 1913 nachstehende 
Sestimmungen 
zur Anderung der Vorschriften über die Strafregister 
beschlossen: 
Die Verordnung vom 16. Juni 1882/9. Juli 1896, betreffend die Einrichtung von Straf- 
registern und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile (Zentralbl. 1882 S. 309, 1896 S. 426), 
wird geändert, wie folgt: 
1. Nach § 11 wird folgender 5 11 à eingeschaltet: 
8 11a. 
Wird einem Verurteilten wegen einer in das Register aufgenommenen Strafe eine 
Bewährungsfrist oder eine Verlängerung der Frist bewilligt, so hat dies die Vollstreckungs- 
behörde der Registerbehörde mitzuteilen. 
Geht während der Bewährungsfrist eine Strafnachricht ein, so hat die Registerbehörde 
hiervon die Behörde, welche die Bewilligung der Bewährungsfrist mitgeteilt hat, sofort zu 
benachrichtigen und zugleich die Behörde, welche die Strafnachricht eingesandt hat, in Kenntnis 
zu setzen, daß eine Bewährungsfrist läuft. Das Gleiche gilt, wenn eine Steckbriefnachricht, 
ein Ersuchen um Auskunftserteilung oder eine andere Mitteilung eingeht, die auf eine an- 
hängige Untersuchung schließen läßt. 
  
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