Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Am Schlusse desselben Abs. (1) ist nach Ersetzung des Punktes durch ein 
Semikolon hinzuzufügen: 
ebenso ist es nicht gestattet, den Blindenschriftsendungen Angaben in gewöhnlicher Schrift und in ge- 
wöhnlichem Drucke beizufügen, abgesehen von den etwa in den Büchern usw. enthaltenen Angaben über 
Titel, Verleger und von sonstigen Vermerken, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben. 
3. Im § 8 ist am Schlusse des Abs. V einzufügen: 
Die Aufschrift der offenen Blindenschriftsendungen muß in gewöhnlichen Schriftzeichen hergestellt und 
mit dem Vermerke „Blindenschrift“ versehen sein. 
4. Im § 8 ist als vorletzter Satz des Abs. XII einzuschalten: 
Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr: 
bis 50 g einschließlich 3 ·Pf., 
über 50 g - 100 . - .........5-, 
-100-- 1 kg " 10 -, 
1 Kg 2. ") .........20-, 
2 3. einschließlich 30 - 
5. Im § 21 „Telegraphische Postanweisungen“ ist in Abs. VI statt „gleich nach der An- 
kunft dem Empfänger durch einen besonderen Boten zuzustellen“ zu setzen: 
nach den Vorschriften für das Abtragen von Eilsendungen (§ 22, II) bestellen zu lassen. 
6. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“ ist statt des 
zweiten Satzes des Abs. III zu setzen: 
Die mit dem Öffnen beauftragten Beamten sind zu strenger Verschwiegenheit besonders verpflichtet; 
sie haben bei den in den Sendungen enthaltenen Mitteilungen nur von der Unterschrift, der Angabe 
des Wohnorts und der Wohnung (Straße und Hausnummer) sowie nötigenfalls von der inneren 
Adresse und der Anrede Kenntnis zu nehmen, sich aber jeder weiteren Durchsicht zu enthalten. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. Januar 1913 in Kraft. 
Berlin, den 28. Dezember 1912. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
  
6. Poli zei wese n. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Laufende Nr. Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die kam 
 Ausweisung  des 
  der Bestrafung. ·» :lu-5wc1mngg- 
  der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 + 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Elise Fäßler, ge= geboren am 10. April 1888 zu Birs-Abtreibung und in-Kaiserlicher Bezirksprä= 25. November 
werblos, felden, Kanton Basel-Land, Schweiz, tellektuellellrkunden= sident zu Colmar, 1912. 
schweizerische Staatsangehörige, fälschung (1 Zahr 
8 Monate Zucht- 
haus, laut Erkennt- 
nis vom 22. August 
1911),