Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

—  138  —

des  Zollgebiets  hergestellt  worden  sind,  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  im  §  11
Ziffer  3  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1902  entsprechende  Anwendung.

§ 4.
Die  näheren  Anordnungen,  insbesondere  in  bezug  auf  die  Form  der  im
&2  vorgesehenen  Bescheinigungen,  trifft  der  Bundesrat.
Dieser  ist  auch  ermächtigt,  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  einem  früheren
als  dem  im  9  1  bestimmten  Zeitpunkt  außer  Kraft  zu  setzen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  12.  Februar  1906.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bülow.

 

(Nr.  3195.)  Verordnung,  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Verwaltung  und  der  Rechtsverhältnisse
  im  Schutzgebiete  der  Marschall-,  Brown-  und  Providence--Inseln.
Vom  18.  Januar  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  22.

verordnen  auf  Grund  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  813),
im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Das  Schutzgebiet  der  Marschall-,  Brown=  und  Providence-Inseln  wird
am  1.  April  1906  mit  dem  Inselgebiete  der  Karolinen,  Palau  und  Marianen
vereinigt.

Zu  demselben  Zeitpunkte  tritt  an  Stelle  des  Obergerichts  in  Jaluit  das
Obergericht  in  Herbertshöhe.

Der  Reichskanzler  (Auswärtiges  Amt,  Kolonialabteilung)  und  mit  seiner
Genehmigung  der  Gouverneur  des  Schutzgebiets  Deutsch-Neuguinea  haben  die  zur
Ausführung  der  vorstehenden  Bestimmungen  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  18.  Januar  1906.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.