— 537 —
Muster 22
(Ausf.-Best. § 96).
Direktivbezirk:
Z Einzusenden von den
Hauptamtsbezirk:
Hauptämtern an die Direktivbehörde bis zum 1. August,
Direktivbehörden an das Kaiserliche Statistische Amt
bis zum 1. September.
Zahl der Brauereien, steuerpftichtiges Gewicht der
Branstoffe, Erzengung, Ertrag der Vierabgaben
im Rechunugsjahr 19 .
Anleitunz.
1. Als nicht gewerbliche Brauereien werden in Spalte 8 nur Bierbrauereien aufgeführt, die ausschließlich für
den Vcdark ves paigenen Haushalts ihres Besitzers Bier bereiten, aber keinen Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz von
.für 1 dz haben.
2. Geht eine Bierbrauerei im Laufe des Jahres aus einer der Klassen der Spalten 4 bis 6 und 8 in eine
andere über, so wird sie bei der Klasse eingerechnet, in der sie den größeren Teil der Jahressteuer entrichtet hat. Ist mit
der Bereitung von Bier oder bierähnlichen Getränken eine Bereitung von Essig oder steuerpflichtigen Malzauszügen ver-
bunden, so wird der Betrieb gleichzeitig in den Spalten 3 bis 6 und 14 bis 16 nachgewiesen. Das Sachverhältnis ist
in Spalte 38 zu erläutern.
3. Die Angaben in den Spalten 18 bis 31 werden den Brausteuer-Gegenbüchern für das abgelaufene Rechnungs-
jahr, für die Haustrunk-Bereilungsanstalten (Spalte 19) dem Anhang zum Brausteuer-Gegenbuche für das folgende
Rechnungsjahr entnommen. Das in Spalte 19 anzugebende Gewicht kann, soweit die einzelnen Haustrunk--Bereitungs-
anstalten auch für dus folgende Rechnungsjahr Brausteuer gezahlt haben, aus den für dieses folgende Jahr gezahlten
Brausteuerbeträgen berechnet werden. In Spalte 38 wird nachrichtlich vermerkt, wieviel von den in den Spalten 18
bis 25 mit nachgewiesenen Braustoffen einem erhöhten Steuersatz (5 6 Abs. 2 des Gesetzes) und wieviel dem auf /10
ermäßigten Steuersatz (5 6 Abs. ö des Gesetzes) unterlegen hat.
4. Mehrere zu einem Brauereibetriebe vereinigte Brauereien (5 6 Abs. 6 des Gesetzes) werden in dieser
Nachweisung als verschiedene Betriebe gezählt.
5. In den Spalten 3 ff. find auch die Bierhändler nachzuweisen, die dem fertigen Bier steuerpflichtige Brau-
stoffe zusetzen (5 61 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen). Ihre Zahl und das steuerpflichtige Gewicht der von ihnen
verwendeten Brauftloffe sind unter der Linie besonders anzugeben.
6. Die gewonnnenen Biermengen (Spalten 26 und 27) werden aus den angemeldeten Würzemengen durch
Abzug von 9 vom Hundert berechnet.
7. Abweichungen der Summen in den Spalten 32 bis 35 von den Angaben in der Übersicht der Einnahme an
Zöllen und Reichssteuern müssen in Spalte 38 erläutert werden.
8. Die Ubersicht der Direktivbehörden wird nach Hauptamtsbezirken aufgestellt. In der Schlußsumme werden
die Mengen auf volle Doppelzentner und Hektoliter abgerundet. Dabei bleiben überschießende Mengen von weniger als
50 kg oder 501 außer Betracht; größere Mengen werden als ein voller Doppelzentner oder als ein volles Hektoliter angeschrieben.