Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 537 — 
Muster 22 
(Ausf.-Best. § 96). 
Direktivbezirk: 
Z Einzusenden von den 
Hauptamtsbezirk: 
Hauptämtern an die Direktivbehörde bis zum 1. August, 
Direktivbehörden an das Kaiserliche Statistische Amt 
bis zum 1. September. 
Zahl der Brauereien, steuerpftichtiges Gewicht der 
Branstoffe, Erzengung, Ertrag der Vierabgaben 
im Rechunugsjahr 19 . 
Anleitunz. 
1. Als nicht gewerbliche Brauereien werden in Spalte 8 nur Bierbrauereien aufgeführt, die ausschließlich für 
den Vcdark ves paigenen Haushalts ihres Besitzers Bier bereiten, aber keinen Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz von 
.für 1 dz haben. 
2. Geht eine Bierbrauerei im Laufe des Jahres aus einer der Klassen der Spalten 4 bis 6 und 8 in eine 
andere über, so wird sie bei der Klasse eingerechnet, in der sie den größeren Teil der Jahressteuer entrichtet hat. Ist mit 
der Bereitung von Bier oder bierähnlichen Getränken eine Bereitung von Essig oder steuerpflichtigen Malzauszügen ver- 
bunden, so wird der Betrieb gleichzeitig in den Spalten 3 bis 6 und 14 bis 16 nachgewiesen. Das Sachverhältnis ist 
in Spalte 38 zu erläutern. 
3. Die Angaben in den Spalten 18 bis 31 werden den Brausteuer-Gegenbüchern für das abgelaufene Rechnungs- 
jahr, für die Haustrunk-Bereilungsanstalten (Spalte 19) dem Anhang zum Brausteuer-Gegenbuche für das folgende 
Rechnungsjahr entnommen. Das in Spalte 19 anzugebende Gewicht kann, soweit die einzelnen Haustrunk--Bereitungs- 
anstalten auch für dus folgende Rechnungsjahr Brausteuer gezahlt haben, aus den für dieses folgende Jahr gezahlten 
Brausteuerbeträgen berechnet werden. In Spalte 38 wird nachrichtlich vermerkt, wieviel von den in den Spalten 18 
bis 25 mit nachgewiesenen Braustoffen einem erhöhten Steuersatz (5 6 Abs. 2 des Gesetzes) und wieviel dem auf /10 
ermäßigten Steuersatz (5 6 Abs. ö des Gesetzes) unterlegen hat. 
4. Mehrere zu einem Brauereibetriebe vereinigte Brauereien (5 6 Abs. 6 des Gesetzes) werden in dieser 
Nachweisung als verschiedene Betriebe gezählt. 
5. In den Spalten 3 ff. find auch die Bierhändler nachzuweisen, die dem fertigen Bier steuerpflichtige Brau- 
stoffe zusetzen (5 61 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen). Ihre Zahl und das steuerpflichtige Gewicht der von ihnen 
verwendeten Brauftloffe sind unter der Linie besonders anzugeben. 
6. Die gewonnnenen Biermengen (Spalten 26 und 27) werden aus den angemeldeten Würzemengen durch 
Abzug von 9 vom Hundert berechnet. 
7. Abweichungen der Summen in den Spalten 32 bis 35 von den Angaben in der Übersicht der Einnahme an 
Zöllen und Reichssteuern müssen in Spalte 38 erläutert werden. 
8. Die Ubersicht der Direktivbehörden wird nach Hauptamtsbezirken aufgestellt. In der Schlußsumme werden 
die Mengen auf volle Doppelzentner und Hektoliter abgerundet. Dabei bleiben überschießende Mengen von weniger als 
50 kg oder 501 außer Betracht; größere Mengen werden als ein voller Doppelzentner oder als ein volles Hektoliter angeschrieben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.