Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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3.  Vor  Beginn  der  Beheizung  einer  Locomobile  hat  sich  der  Heizer  immer  zuerst
davon  zu  überzeugen,  ob  sich  die  erforderliche  Wassermenge  im  Kessel  befindet.  Ist  dieß
nicht  der  Fall,  so  muß  vor  allen  Dingen  das  fehlende  Wasser  eingeführt  werden.
Hierzu  und  zur  fortdauernden  Speisung  des  Kessels  ist  nur  reines  Wasser  zu  verwenden.

Hiernächst  hat  sich  der  Heizer  von  der  guten  Beschaffenheit  und  Gangfähigkeit  der
Sicherheitsventile,  des  Manometers  und  der  Wasserstandszeiger  zu  überzeugen.  Jede

Ueberlastung  oder  sonstige  Erschwerung  des  Spieles  der  Sicherheitsventile  ist  sorg—
fältig  zu  verhüten.

Während  des  Betriebs  ist  durch  rechtzeitige  An-  und  Abstellung  der  Speisepumpe
der  richtige  Wasserstand  möglichst  unveränderlich  zu  erhalten.  Der  Betrieb  ist  ein—
zustellen,  wenn  die  Speisepumpe  den  Dienst  versagt  oder  wenn  kein  Vorrath  von
Speisewasser  zur  Stelle  ist.

4.  Die  Blasrohrmündung  darf  nicht  mehr  verengt  werden,  als  für  die  Anfachung

des  Feuers  gerade  erforderlich  ist,  um  das  Austreiben  noch  brennbarer  Theile  des  Heizmaterials
  zu  verhüten.

Bei  Beheizung  der  Locomobile  mit  Steinkohlen  oder  Koks,  bei  windstillem  Wetter
und  Nichtvorhandensein  leicht  entzündlicher  Stoffe  in  der  Nähe  der  Locomobile  kann
die  Einlegung  eines  Funkenfängers  in  den  Schornstein  unterlassen  werden,  wenn  die
Blasrohrmündung  die  vorbemerkte  Größe  hat.  In  jedem  anderen  Falle  ist  aber  die

Anwendung  eines  solchen  unerläßlich  und  zwar  sollen  die  Maschen  desselben  nicht  über
6  Millimeter  Weite  haben.

Bei  stürmischem  Wetter  hat  der  Heizer  die  größte  Vorsicht  anzuwenden  und  nach
Befinden  den  Betrieb  der  Locomobile  ganz  zu  unterbrechen.

5.  Zur  Sicherung  gegen  Brandschaden  ist  es  unerläßlich,  daß  sich  in  der  Nähe  der
Locomobile  ein  größerer  Wasservorrath  befinde.  Auch  im  Aschekasten  soll  eine  Wasserschicht,
  in  welcher  die  durch  den  Rost  fallenden  glühenden  Brennstoffstücke  sich  ablöschen,
immer  erhalten  oder,  wenn  dieß  nicht  ausführbar  ist,  der  Boden  unter  der  Feuerbüchse
durch  Aufgießen  von  Wasser  angefeuchtet  werden.

6.  Während  etwaiger  Stillstandsperioden  der  Maschine  hat  der  Heizer  besorgt  zu
sein,  daß  nicht  die  Dampfspannung  erheblich  den  zulässig  größten  Betriebsüberdruck
übersteige;  es  ist  in  allen  Fällen  rathsam,  während  solcher  Perioden  die  Speisung  des
Kessels  in  kurzen  Zwischenzeiten  zu  bewirken  und  hierzu  nöthigenfalls,  wenn  der  Wasserstand
  zu  hoch  zu  werden  beginnt,  den  Ausblasehahn  zu  brauchen.

Aus  Rücksicht  auf  die  Schonung  und  Erhaltung  des  Kessels  ist  es  in  allen  Fällen
rathsamer,  eine  Verminderung  der  Dampferzeugung  durch  Oeffnung  der  Rauchkammerthüre,
  als  durch  Oeffnung  der  Feuerungsthüre  zu  bewirken.