Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 581 — 
Muster 2. 
(5 8 der Bestimmungen über 
die Branntweinstatißtik) 
  
Direktivbezirk 
Betriebsjahr 109 
Betriebseinrichtung der Brennereien. 
Auleitung zum Gebrauch. 
1. Brennereien, in denen die Überwachung der Alkoholerzeugung auf Grund des §5 86 des Branntweinsteuer- 
gesetzes verschärft ist, sind nachzuweisen in der Spalte für Brennereien mit 
a) Sammelgefäßen, wenn daneben Meßubren aufgestellt sind oder die Mindestmenge des zur Abfertigung 
vorzuführenden Alkohols im voraus bindend festgesetzt ist 
d) Meßuhren (Alkoholmessern oder Probenehmern), wenn daneben die Mindestmenge des zur Abfertigung 
vorzuführenden Alkohols bindend festgesetzt ist. 
2. Brennereien, in denen ein Teil der Alkoholerzeugung durch amtliche Sammelgefäße, ein anderer Teil durch 
Meßuhren überwacht wird, sind in der Spalte für die Überwachungsart nachzuweisen, welche auf den größten Teil der 
Alkoholerzeugung angewen det wird. 
3. Die Zahl der unter 1a, 1b oder 2 fallenden Brennereien ist in Spalte 22 zu vermerken.
	        
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