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speziell beschaut und in den freien Verkehr gesetzt werden, wenn die Beschau nach dem Ermessen
der Zollstelle mit hinreichender Sicherheit bewirkt werden kann.
(3) Lademittel, auch Geräte und Zubehörstücke inländischer Wagen, die nach Benutzung im
Ausland von dort zurückkommen, sind auf Grund der eisenbahnamtlichen Dienstbegleitscheine
zollfrei zu lassen.
§ 26. Begleit-
u) Über die mit Begleitzettel weiter zu befördernden Waren hat der Bevollmächtigte der s
Eisenbahnverwaltung eine Anmeldung in doppelter Ausfertigung abzugeben (Vordruck auf der 1
ersten Seite der Warenerklärungen — § 23 —). Die Anmeldung darf außer der auf dem egleitzettel-
gleichen Papier befindlichen Warenerklärung noch andere Warenerklärungen umfassen. ¾l
(2) Die Anmeldungen müssen, soweit nähere Angaben nicht zu beschaffen sind, die verladenen
Waren wenigstens nach Gattung (handelsüblicher Benennung) und Rohgewicht, bei verpackten
Waren auch nach der Zahl der Packstücke, Verpackungsart, zeichen und Nummern nachweisen.
Ferner müssen darin die Wagen oder Wagenabteilungen oder abhebbaren Behälter, in die die
Packstücke verladen sind, nach Zeichen, Nummern oder Buchstaben angegeben sein.
(63) Jede Anmeldung darf nur auf Güter lauten, die nach demselben Abfertigungsamte be-
stimmt sind.
()Die Anmeldungen haben in der Regel den gesamten Inhalt eines Wagens zu umfassen.
Bei Wagen mit Stückgütern, die nach verschiedenen Orten bestimmt sind, müssen sie auf den
gesamten nach demselben Abfertigungsamte bestimmten Teil des Wageninhalts lauten. Bei lose
verladenen Massengütern können mehrere Wagen mit gleichem Bestimmungsort in einer Anmel-
dung aufgeführt werden.
(5) Der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, der die Anmeldung unterzeichnet hat,
haftet für die Richtigkeit der darin angegebenen Zahl und Art der geladenen Packstücke oder
Zahl und Bezeichnung der mit losen Massengütern beladenen Wagen. Auch übernimmt er die
Verpflichtung, die darin genannten Wagen usw. binnen der bestimmten Frist in vorschriftsmäßigem
Zustand und mit unverletztem Verschluß einem zur Erledigung befugten Amte zu gestellen, andern-
falls aber für die Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangszolls von den in der Anmel-
dung nachgewiesenen Gewichtsmengen zu haften.
* 27.
( Die auf Grund der Begleitzettelanmeldungen mit Begleitzettel abzufertigenden Wagen Abfertigung
sind unter zollamtlichen Verschluß zu setzen. Von einem Verschlusse kann abgesehen werden, mi
wem er nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu bewerkstelligen ist oder die Beschaffen- Begleitzettel.
heit der Waren eine Beraubung oder Vertauschung ausgeschlossen erscheinen läßt; in diesen Fällen
bleibt der Zollstelle überlassen, die zur Festhaltung der Nämlichkeit etwa erforderlichen Maß-
nahmen zu treffen.
(((2) Sofern ausnahmsweise Zollschlösser zum Verschlusse der Wagen verwendet werden, sind
die Schlüssel eingesiegelt dem Zugführer oder sonstigen Bevollmächtigten zu übergeben. Die
unterbliebene Ablieferung der Schlüssel an das Erledigungsamt oder die Verletzung des Ver-
shlusses, unter dem sie sich befinden, zieht für die Eisenbahnverwaltung die nämlichen rechtlichen
Folgen nach sich wie die unmittelbare Verletzung des Verschlusses der Wagen, zu denen die
Schlüssel gehören.
8 28.
11) Jede Begleitzettelanmeldung ist zu einem Begleitzettel zu vervollständigen, den die Zoll-
stelle unter Beidrückung des Amtsstempels zu vollziehen hat. Gehören zu einer Anmeldung noch
zrern Warenerklärungen, so sind diese mit der Begleitzettelnummer und dem Amtsstempel zu
ersehen.
(e) Die Gestellungsfrist ist auf einen Monat festzusetzen, sofern nicht besondere Umstände
eme andere Festsetzung erforderlich machen.
6) Eine Ausfertigung des Begleitzettels ist dem Vertreter der Eisenbahnverwaltung zu über-
geben. Das Doppel bleibt bei dem Ausfertigungsamte zurück.