Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

(Fortsetzung des Vordrucks für Spalte 1 des — 0 
Fortsebu Musters 8.) 608 
  
Es hatten zu zahlen: 
1 
  
II. Betriebsanflage für den 
Überbrand. 
A nach §3 48 des Branntweinsteuergesetzes 
1 in Brennereien, die während des ganzen 
Betriebsjahrs aueschließlich Wein (auch 
Obst= und Beerenwein), Weinhefe, Wein- 
trester, Steinobst, Kernobst, Beeren oder 
Wurieln obne Betmischungen aus anderen 
Stoffen verarbeitet haben 
2. in anderen Brennereien 
a) für die Branntweinerzeugung aus den 
Einmatschungen eines Monats, aus 
denen — wenn auch nur zeitweise — 
Hefe gewonnen worden ist 
b) für die Branntweinerzeugung aus 
Emmaischungen eines Monats, aus 
denen keine Hefe gewonnen worden 
ist, und für die sonstige Branntwein- 
erzeugung ohne Hefegewinnung 
a) in gewerblichen Brennereten 
Hin anderen Brennereten 
B. zum Satze von 0,0 K für das Lirer Alkohol 
des in Kleinbrennereien und von Stoffbefipern. 
unter eigener Anmeldung des Berriebs zum 
Aememen erbrauchsabgabensahehergestelten 
Branntweins . 
  
Cummell. 
 
	        
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