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die Küstenstation untersteht, in Franken bekanntgegeben. Für die Länder des europäischen Vorschriften-
bereichs, mit Ausnahme von Rußland und der Türkei, besteht nur eine einzige Gebühr für das Gebiet
jedes Landes.
8§ 13. 1. Die Gesamtgebühr der Funkentelegramme wird vom Albsender erhoben, mit
Ausnahme:
a) der Eilbotenkosten (Artikel LVIII § 1 der Ausführungsübereinkunft zum Internationalen
Telegraphenvertrage);
b) der Gebühren für unzulässige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern,
welche durch die Bestimmungsanstalt oder die Bestimmungsbordstation festgestellt werden
(Artikel XIX §& 9 der Ausführungs-Ubereinkunft zum Internationalen Telegraphen-
vertrage):;
diese Gebühren werden vom Empfänger eingezogen.
2. Hinsichtlich der Funkentelegramme nach Schiffen ist die Wortzählung der Ursprungsanstalt
und hinsichtlich der Funkentelegramme von Schiffen diejenige der Ursprungsbordstation maßgebend, und
zwar sowohl für die Ubermittelung als auch für die internationale Abrechnung. Sofern jedoch das
Funkentelegramm ganz oder teilweise entweder in einer der Sprachen des Bestimmungslandes — bei
Funkentelegrammen von Schiffen — oder in einer der Sprachen des Landes, dem das Schiff unter-
steht — bei Funkentelegrammen nach Schiffen — abgefaßt ist und Zusammenziehungen oder Verände-
rungen von Wörtern enthält, die dem Gebrauche dieser Sprache entgegen sind, hat je nach Umständen
die Bestimmungsanstalt oder die Bestimmungsbordstation die Berechtigung, den Betrag der nicht
erhobenen Gebühr vom Empfänger einzuziehen. Wird die Zahlung verweigert, so kann das Funken-
telegramm angehalten werden.
VIII. HKehanudlung der Telegramme von und nach Funkentelegraphenstationen, die nicht im
Stationsverzeichuis aufgeführt sind.
· §l4.I.TelegrammeanFunkentelegraphenstationen,diedenBestimmungendesInter-
nationalen Funkentelegraphenvertrags nicht unterliegen, bleiben, sofern nicht Ausnahmen besonders
bekanntgemacht worden sind, von der Annahme ausgeschlossen.
2. Telegramme an Funkentelegraphenstationen, welche in dem Internationalen Verzeichnisse der
Funkentelegraphenstationen noch nicht veröffentlicht sind, können auf Gefahr des Absenders angenommen
werden. Zur Sicherstellung der Gebühren hat der Absender einen Betrag zu hinterlegen, der den
voraussichtlich entstehenden Gebühren entspricht.
3. Jedes von einer Bordstation herrührende Funkentelegramm, das von einer der im Ver-
zeichnis aufgeführten Küstenstationen empfangen oder von der Verwaltung eines der im Verzeichnis
aufgeführten Länder im Durchgang aufgenommen worden ist, ist weiterzubefördern.
1 Ebenso ist jedes für ein Schiff bestimmte Funkentelegramm weiterzubefördern, wenn die Ver-
waltung eines dieser Länder es zur Beförderung angenommen oder von einem anderen Lande im
Durchgang aufgenommen hat.
§ 15. Ein Funkentelegramm, das Telegraphenlinien oder Funkentelegraphenstationen eines
im Stationsverzeichnisse nicht vertretenen Landes berührt, kann weiterbefördert werden, wenn die Ver-
waltungen, denen diese Linien oder Stationen unterstehen, erklärt haben, gegebenenfalls wenigstens
die für die regelrechte Beförderung der Funkentelegramme unerläßlichen Bestimmungen anwenden zu
wollen, und wenn die Abrechnung gesichert ist.
Ein Verzeichnis dieser Verwaltungen wird gegebenenfalls dem Stationsverzeichnisse beigefügt.
IX. Einrichtung der Funkentelegraphenstationen.
a) MAlgemeines.
8 16. Die Wahl der funkentelegraphischen Apparate und Einrichtungen bei den Küsten- und
Bordstationen ist frei. Die Anlage dieser Stationen soll möglichst den Fortschritten der Wissenschaft
und der Technik entsprechen.