— 631 —
Irrung .. ists-III
Schluß der lbermittelung . soe-«
AufforderungzumGeben. · . -.-
Warten ... ... . . , 00000
Aufgearbeitet .. ...-.-
Um bei der Ubermittelung von gemischten Zahlen jede Verwechselung zu vermeiden, muß dem
Bruche de beim Geben ein Doppelstrich (-) vorhergehen.
. In Berkehre deutscher Funkentelegraphenstationen miteinander tritt noch folgendes Zeichen hinzu:
— — — — — — Ruhezeichen. Es darf nur von öffentlichen Küstenstationen, von
einem Schiffe, das die Standarte Seiner Majestät des Kaisers führt, und in dringenden
Fällen von den deutschen Kriegsschiffen gegeben werden. Auf das Ruhezeichen muß jede
Station sofort mit dem Geben aufhören und darf erst wieder fortfahren, wenn sie
zum Geben aufgefordert wird.
3. Um Auskünfte über den Funkentelegraphendienst zu geben oder zu verlangen, haben die
Stationen von den in der Anlage 3 zusammengestellten Abkürzungen Gebrauch zu machen.
8§8 25. Die mit Hilfe des Internationalen Signalbuchs abgefaßten Funkentelegramme werden
an ihre Bestimmung befördert, ohne übersetzt zu werden.
b) Reihenfolge der Übermittelung.
8 26. 1. Zwischen zwei Stationen werden die Funkentelegramme gleichen Ranges je nach
dem Verlangen der Küstenstation einzeln abwechselnd oder in Reihen von mehreren Telegrammen befördert,
vorausgesetzt, daß die Dauer der Ubermittelung jeder Reihe 15 Minuten nicht übersteigt.
2. Beim Telegrammaustausche zwischen Bordstationen hat die angerufene Station die Reihen-
folge der Ubermittelung zu regeln.
Jc) Anruf der Stationen und Ubermittelung der Funkentelegramme.
8 27. 1. In der Regel ruft die Bordstation die Küstenstation an, ohne Rücksicht darauf, ob
sie Funkentelegramme zu übermitteln hat oder nicht. Wenn eine Küstenstation die Gegenwart eines
Schiffes, an welches sie ein Telegramm abzusetzen hat, in ihrer Reichweite aus den Fahrplänen entnehmen
kann oder auf anderem Wege feststellt und zu befürchten ist, daß das Schiff sich nicht melden wird,
so hat sie ihrerseits das Schiff anzurufen.
2. In den Gewässern, wo der funkentelegraphische Verkehr lebhaft ist (Ranal usw.), darf in
der Regel ein Schiff eine Küstenstation nur anrufen, wenn die Küstenstation sich innerhalb der normalen
Reichweite der Bordstation befindet, und wenn letztere in eine Entfernung von weniger als 75 00 der
vormalen Reichweite der Küstenstation gelangt ist.
Vor dem Anrufe muß die Küstenstation oder die Bordstation ihre Empfangsvorrichtung so
empfindlich wie möglich einstellen und sich vergewissern, daß innerhalb ihres Bereichs keine andere
Ubermittelung im Gange ist; andernfalls wartet sie die erste Unterbrechung ab, sofern sie nicht etwa
erkennt, daß ihr Anruf die im Gange befindlichen Ubermittelungen nicht stören kann. Das Gleiche
gilt für den Fall, daß sie einen Anruf beantworten will.
4. Für den Anruf gebraucht jede Station die Normalwelle derjenigen Station, die gerufen
werden soll.
5. Wenn trotz dieser Vorsichtsmaßregeln eine funkentelegraphische Ubermittelung gestört wird,
so ist der Anruf auf das erste Verlangen einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Küstenstation ein-
zustellen. Diese Station hat dabei die ungefähre Dauer der Wartezeit anzugeben.
6. Die Bordstation hat jeder Küstenstation, bei welcher sie sich gemeldet hat, den Zeitpunkt, zu
welchem sie den Verkehr abzubrechen gedenkt, sowie die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung
bekanntzugeben.
8§ 28. 1. Der Anruf setzt sich zusammen aus dem Zeichen
dem dreimal gegebenen Rufzeichen der anzurufenden Station, dem Worte „den und dem dreimal
gegebenen Rufzeichen der gebenden Station.
L
auf
#
Jelisn Ile
nu#ln D
nlage s.
ide 2.