Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Schluß der lbermittelung . soe-« 
AufforderungzumGeben. · . -.- 
Warten ... ... . . , 00000 
Aufgearbeitet .. ...-.- 
Um bei der Ubermittelung von gemischten Zahlen jede Verwechselung zu vermeiden, muß dem 
Bruche de beim Geben ein Doppelstrich (-) vorhergehen. 
. In Berkehre deutscher Funkentelegraphenstationen miteinander tritt noch folgendes Zeichen hinzu: 
— — — — — — Ruhezeichen. Es darf nur von öffentlichen Küstenstationen, von 
einem Schiffe, das die Standarte Seiner Majestät des Kaisers führt, und in dringenden 
Fällen von den deutschen Kriegsschiffen gegeben werden. Auf das Ruhezeichen muß jede 
Station sofort mit dem Geben aufhören und darf erst wieder fortfahren, wenn sie 
zum Geben aufgefordert wird. 
3. Um Auskünfte über den Funkentelegraphendienst zu geben oder zu verlangen, haben die 
Stationen von den in der Anlage 3 zusammengestellten Abkürzungen Gebrauch zu machen. 
8§8 25. Die mit Hilfe des Internationalen Signalbuchs abgefaßten Funkentelegramme werden 
an ihre Bestimmung befördert, ohne übersetzt zu werden. 
b) Reihenfolge der Übermittelung. 
8 26. 1. Zwischen zwei Stationen werden die Funkentelegramme gleichen Ranges je nach 
dem Verlangen der Küstenstation einzeln abwechselnd oder in Reihen von mehreren Telegrammen befördert, 
vorausgesetzt, daß die Dauer der Ubermittelung jeder Reihe 15 Minuten nicht übersteigt. 
2. Beim Telegrammaustausche zwischen Bordstationen hat die angerufene Station die Reihen- 
folge der Ubermittelung zu regeln. 
  
Jc) Anruf der Stationen und Ubermittelung der Funkentelegramme. 
8 27. 1. In der Regel ruft die Bordstation die Küstenstation an, ohne Rücksicht darauf, ob 
sie Funkentelegramme zu übermitteln hat oder nicht. Wenn eine Küstenstation die Gegenwart eines 
Schiffes, an welches sie ein Telegramm abzusetzen hat, in ihrer Reichweite aus den Fahrplänen entnehmen 
kann oder auf anderem Wege feststellt und zu befürchten ist, daß das Schiff sich nicht melden wird, 
so hat sie ihrerseits das Schiff anzurufen. 
2. In den Gewässern, wo der funkentelegraphische Verkehr lebhaft ist (Ranal usw.), darf in 
der Regel ein Schiff eine Küstenstation nur anrufen, wenn die Küstenstation sich innerhalb der normalen 
Reichweite der Bordstation befindet, und wenn letztere in eine Entfernung von weniger als 75 00 der 
vormalen Reichweite der Küstenstation gelangt ist. 
Vor dem Anrufe muß die Küstenstation oder die Bordstation ihre Empfangsvorrichtung so 
empfindlich wie möglich einstellen und sich vergewissern, daß innerhalb ihres Bereichs keine andere 
Ubermittelung im Gange ist; andernfalls wartet sie die erste Unterbrechung ab, sofern sie nicht etwa 
erkennt, daß ihr Anruf die im Gange befindlichen Ubermittelungen nicht stören kann. Das Gleiche 
gilt für den Fall, daß sie einen Anruf beantworten will. 
4. Für den Anruf gebraucht jede Station die Normalwelle derjenigen Station, die gerufen 
werden soll. 
5. Wenn trotz dieser Vorsichtsmaßregeln eine funkentelegraphische Ubermittelung gestört wird, 
so ist der Anruf auf das erste Verlangen einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Küstenstation ein- 
zustellen. Diese Station hat dabei die ungefähre Dauer der Wartezeit anzugeben. 
6. Die Bordstation hat jeder Küstenstation, bei welcher sie sich gemeldet hat, den Zeitpunkt, zu 
welchem sie den Verkehr abzubrechen gedenkt, sowie die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung 
bekanntzugeben. 
8§ 28. 1. Der Anruf setzt sich zusammen aus dem Zeichen 
dem dreimal gegebenen Rufzeichen der anzurufenden Station, dem Worte „den und dem dreimal 
gegebenen Rufzeichen der gebenden Station. 
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