Full text : Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

456  II.  Buch.  Die  Reichsgewalt.

punkte  des  subjektiven  Rechtes  aus  durch  die  berechtigten  Verfügungen
des  Verletzten  der  Rechtswidrigkeit  entweder  überhaupt  oder  doch  in
ihren  Folgen  entkleidet  werden  kann.  Soweit  nicht  durch  dieselben
das  vom  objektiven  Rechte  seiner  Absicht  nach  zu  schützende  Angriffsobjekt
  selbst  verschwindet  —  die  Willensfreiheit  bei  Nötigung,
der  Detentionswille  bei  Entwendung,  das  verletzbare  Ehrgefühl  bei
Beleidigung  —,  soweit  hängt  es  überall  von  dem  legislativen  Ermessen
  ab,  ob  es  den  Verfügungen  des  subjektiv  Berechtigten  irgend
welchen  Einfluls  auf  die  Strafbarkeit,  das  Strafmals  oder  die  Strafverfolgung
  einräumen  will.

II.  Aber  dem  allen  gegenüber  —  die  Strafgewalt  findet  in  ihrer
Bestimmung  zum  Schutze  des  objektiven  Rechtes  nicht  eine  notwendige
  Beschränkung.  Sie  kann  auch  das  Mittel  und  das  Zeichen
specifischer,  durch  den  allgemeinen  Rechtsschutzberuf  des  Staates  nicht
bedingter  Rechtsverhältnisse  sein  —  Rechtsverhältnisse,  welche  überall
die  Natur  des  Gewalt-  oder  Herrschaftsverhältnisses  an  sich  tragen.
Hierauf  gründet  sich,  im  Unterschiede  von  dem  allgemeinen,  das
Ordnungsstrafrecht!.

1.  Zu  diesen  speeifischen  Rechtsverhältnissen  gehört  an  erster
Stelle  die  Dienstgewalt  des  Staates  über  seine  Beamten,  seine
militärische  Mannschaft  und  —  nach  näherer  Mafsgabe  des  positiven
Rechtes  —  über  die  Beamten  seiner  Selbstverwaltungskörper.  Ihr
entsprechen  die  Disceiplinarstrafen?.

Dahin  gehört  die  Amtsgewalt  der  Behörden,  die  ihnen  je  nach
Umfang  und  Inhalt  ihrer  Kompetenz  das  Recht  gewährt,  besondere

ı  Das  Wort  „Ordnungsstrafrecht“  wird  hier  überall  in  dem  entwickelten
specifischen  Sinne  genommen,  der  sich  nicht  deckt  mit  der  Bezeichnung  „Ordnungsstrafen“
  im  Sprachgebrauch  der  Reichsgesetzgebung.  Nach  diesem  fallen
nicht  nur  Diseiplinar-,  Exekutivstrafen,  sondern  auch  allgemeine  Strafen
darunter.  Insbesondere  gebraucht  die  Zoll-  und  Steuergesetzgebung  den  Ausdruck
  Ordnungsstrafe  für  eine  dreifache  Art  allgemeiner  Strafen,  nämlich:
1.  für  die  allgemeine  Geldstrafe  (bis  150  Mk.),  welche  dann  eintritt,  wenn
Übertretungen  des  Gesetzes  oder  der  Verwaltungsvorschriften  vorliegen,  für
welche  eine  besondere  Strafe  nicht  angedroht  ist  —  Vereinszollgesetz  vom
1.  Juli  1869  $  152,  Brausteuergesetz  vom  31.  Mai  1872  $$  32.  35,  Branntweinsteuergesetz
  vom  24.  Juni  1887  8$  20.  26  u.s.  w.;  2.  für  Geldstrafen  auf  besondere
  Thatbestände,  wenn  sie  der  allgemeinen  Ordnungsstrafe  (sub  1)
gleich  sein  sollen  --  Vereinszollgesetz  $  137;  3.  für  solche  besonders  normierte
Strafen,  welche  die  Steuerkontrollen  und  die  technische  Abwickelung  des  Besteuerungsgeschäftes
  schützen  sollen  —  Vereinszollgesetz  $  151.  Zuckersteuergesetz
  vom  1.  Juni  1886  I  $  5,  IL  S$  2.  3.

2  Labes,  Die  Diseiplinargewalt  des  Staates  über  seine  Beamten,  in
Hirths  Annalen  1889  S.  213  ff.